· Fachbeitrag · Leserforum
Verordnungen bei Daueraufenthalten im Ausland
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| FRAGE: Bei einer Zusammenkunft von Hausärzten (Stammtisch) berichtete kürzlich ein Hausarztkollege, dass bei einer Prüfung seiner Arzneimittelverordnungen aufgefallen sei, dass er in Einzelfällen große Mengen verschreibungspflichtiger Mittel zur Einnahme für einen längeren Zeitraum von drei bis vier Monaten und mehr verordnet hatte. Der Kollege tätigte diese Verordnungen bei Patienten, die sich in der kalten Jahreszeit für mehrere Monate in wärmeren Gefilden aufhalten und deswegen um die Langzeitverordnung von Medikamenten gebeten hatten. Vom Prüfungsausschuss wurde ihm mitgeteilt, dass er für diese Verordnungen mit einem Regress rechnen müsse. Wie ist der Sachverhalt? |
ANTWORT: Bei Aufenthalten im Ausland erlischt der Anspruch der Versicherten auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen - dies ist in § 16 SGB V festgelegt. Allerdings ist dort lediglich definiert, dass der Anspruch ruht, so lange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Nicht definiert ist, was unter „Auslandaufenthalt“ zu verstehen ist und insbesondere nicht, ab welcher Dauer von einem Auslandsaufenthalt ausgegangen werden kann.
Bei den üblichen Auslandsaufenthalten (Urlaub usw.) ist die Versorgung mit Arzneimitteln kein Problem. In der Regel kann der Quartalsbedarf der benötigten Arzneimittel verordnet werden. Bei längeren Aufenthalten im Ausland ist allerdings eine Verordnung von Arzneimitteln vorab nicht möglich.
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