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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Arzt kann nicht „riechen“, ob sich ein Patient im Krankenhaus befindet

    | Ein Kassenarzt muss, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte hat, grundsätzlich seine Patienten nicht fragen, ob sie sich in stationärer Behandlung befinden. Vielmehr kann er zulasten der zuständigen Krankenkasse Arzneimittel verordnen, ohne dass dies gegenüber der Prüfeinrichtung der KV als sonstiger Schaden geltend gemacht werden kann. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 3.3.2016, Az. L 5 KA 41/14). |

     

    Der Hausarzt hatte einer Versicherten der AOK Arzneimittel verordnet. Die Versicherte befand sich zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse beantragte deshalb bei den zuständigen Prüfgremien, gegen den Hausarzt einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 324,66 Euro festzustellen. Für die Versorgung mit Arzneimitteln während einer Krankenhausbehandlung sei grundsätzlich das Krankenhaus zuständig. Die Kosten der Arzneimittel seien dann Bestandteil der Krankenhausvergütung. Die Prüfgremien weigerten sich, den Hausarzt zum Schadenersatz gegenüber der Krankenkasse zu verpflichten. Die hiergegen gerichtete Klage der Krankenkasse blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht bestätigt, dass der Hausarzt nicht zur Zahlung von Schadenersatz an die Krankenkasse verpflichtet sei. Ein Schadenersatzanspruch komme nur in Betracht, wenn der Arzt schuldhaft handle. Dem Hausarzt sei hier kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Ohne solche Anhaltspunkte sei der Arzt aber nicht verpflichtet, die Versicherte bei jeder Arzneimittelverordnung zu fragen, ob sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung befinde und die verordneten Medikamente während der Krankenhausbehandlung eingenommen werden sollen. Es könne dahinstehen, ob der Arzt die Versicherte bei der Verordnung persönlich untersucht habe. Denn auch ohne persönliche Untersuchung sei eine Arzneimittelverordnung zulässig, wenn dem Arzt der Zustand des Patienten aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 1 | ID 43950296