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  • · Fachbeitrag · Richtgrößenprüfung

    Gericht fordert Unterstützung für Ärzte in Wirtschaftlichkeitsprüfungen

    von RA und FA für MedR Torsten Münnch, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de 

    | Die Richtgrößenprüfung im Arzneimittelverordnungsbereich ist trotz Abschaffungsbemühungen - insbesondere der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - nach wie vor im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Durch den zum 1. Januar 2012 eingeführten Grundsatz „Beratung vor Regress“ hat der Gesetzgeber das „Damoklesschwert Richtgrößenprüfung“ etwas entschärft. Und jetzt bröckelt auch bei den Sozialgerichten die Front. |

    Hintergrund

    Zur Erinnerung: Überschreitet der Vertragsarzt mit seinen Arzneimittelverordnungen das ihm durch die Richtgrößen vorgegebene Budget um mehr als 25 Prozent, muss er gegenüber den Prüfgremien Praxisbesonderheiten nachweisen, um damit seine Überschreitung zu rechtfertigen. Gelingt dies nicht, droht ein Regress.

     

    Bereits im Dezember 2010 hatte das Sozialgericht (SG) Hannover das Prüfverfahren kritisiert (Urteil vom 16.12.2010, Az: S 61 KA 426/09): Der Beschwerdeausschuss habe den geprüften Arzt im Unklaren darüber gelassen, welchen Vortrag er von ihm zum Vorliegen von Praxisbesonderheiten erwarte. Mit dieser Rüge hob das Gericht den festgesetzten Regress von über 60.000 Euro auf. Allerdings hat der Beschwerdeausschuss beim Landessozialgericht Niedersachsen Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.