· Fachbeitrag · Verordnung
G-BA: Flohsamen und Flohsamenschalen auch bei Colitis Ulcerosa verordnungsfähig
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17.08.2023 eine Änderung in Anlage I Nr. 18 „Flohsamen und Flohsamenschalen“ der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), also in der sogenannten OTC-Ausnahmeliste, beschlossen (Beschluss beim G-BA online unter iww.de/s8587 ). Im Ergebnis sind damit Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen auch bei Colitis Ulcerosa verordnungsfähig. Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit vor und tritt ‒ vorbehaltlich der Nichtbeanstandung ‒ am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |
Die bisherige Regelung, wonach Flohsamen und Flohsamenschalen nur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig waren zur unterstützenden Quellmittelbehandlung bei Morbus Crohn, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierten Diarrhoen, wurde insofern geändert, dass „Morbus Crohn“ jetzt durch die Wörter „chronisch entzündliche Darmerkrankungen“ ersetzt wird.
Hierbei umfasst der Begriff „chronisch entzündliche Darmerkrankungen“ ‒ wie der G-BA in den tragenden Gründen zum Beschluss ausführt ‒ sowohl die Erkrankung Morbus Crohn als auch die Erkrankung Colitis Ulcerosa.