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  • · Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz

    Gilt der neue Grundsatz „Beratung vor Regress“ auch in laufenden Verfahren?

    von RA Christian Pinnow, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de 

    | Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz gilt seit dem 1. Januar 2012 und hat eine Vielzahl von Veränderungen für die vertragsärztlichen Regelungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) gebracht. Für den Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen hat es hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot den Grundsatz „Beratung vor Regress“ als Pflichtprogram festgelegt - doch gilt dies auch in laufenden Verfahren? |

    Die Neuerungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes

    Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz hat an den bekannten 15- und 25-Prozent-Grenzen nichts verändert. Erst ab einer Überschreitung beispielsweise einer Richtgröße um mehr als 15 Prozent drohen Maßnahmen der Prüfungsstelle, wenn der Arzt die Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten rechtfertigen kann. Bei einer Überschreitung einer solchen Richtgröße um 15 bis 25 Prozent kann weiterhin lediglich eine Beratung als Maßnahme durch die Prüfungsstelle beschlossen werden. Erst ab einer Überschreitung um mehr als 25 Prozent drohen Regresse.

     

    Eine maßgebliche Änderung ist aber für den Fall geregelt worden, dass der Vertragsarzt erstmals das Richtgrößenvolumen um mehr als 25 Prozent überschreitet. Nach den Vorgaben des § 106 Abs. 5 a SGB V ist ein Regress in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Gesetzgeber ordnet nunmehr verpflichtend an, dass lediglich eine Beratung als Maßnahme in diesem Fall zu erfolgen hat. Die Beratung wird mit dem Ziel durchgeführt, die nochmalige Überschreitung der Richtgröße um einen kritischen Betrag zu vermeiden. Im Ergebnis soll der Vertragsarzt seine zukünftige Verordnungsweise noch mehr dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterwerfen, ohne sofort mit einem Regressrisiko konfrontiert zu werden.