· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Sprechstundenbedarfsregress ‒ Forderungen der Krankenkassen meist unberechtigt
| Es ist insbesondere die AOK als größte gesetzliche Krankenkasse, die immer wieder neue Möglichkeiten und Wege sucht, um Ärzte aus verschiedensten Gründen in Regress zu nehmen. Aktuell liegen Regressforderungen gegen Ärzte auf dem Schreibtisch der Autorin, die sich bei näherer Betrachtung als ganz oder zum großen Teil unberechtigt erweisen. |
Ärzte grundsätzlich zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet
So wurde beispielweise gegen eine Hausärztin ein Regress in Höhe von 28.000 Euro festgesetzt, weil sie angeblich eine unwirtschaftliche Steigerung der Verordnung ihres Sprechstundenbedarfs (SSB) zu verantworten habe. Ärzte unterliegen ja nicht nur bei den Honorarabrechnungen für die eigenen ärztlichen Behandlungen und den Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln dem Wirtschaftlichkeitsgebot, sondern auch im Hinblick auf die Verordnung von Sprechstundenbedarf.
Krankenkassen sind daher grundsätzlich durchaus berechtigt, eine etwaige unwirtschaftliche Verordnung von SSB im Wege der Einzelfallprüfung festzustellen, und einen entsprechenden Regress zu beantragen.
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