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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Beratung vor Regress: Bundestag beschließt rückwirkende Anwendung!

    von RA Nico Gottwald, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de

    | Bereits in Ausgabe 6/2012 wurde in AAA die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz „Beratung vor Regressd“ auch rückwirkend für laufende Richtgrößenprüfungen gelten sollte, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wurden. Seinerzeit beruhte diese Folgerung auf einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die allerdings keine rechtliche Verbindlichkeit hatte. Diese Verbindlichkeit hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 28. Juni 2012 jetzt hergestellt und eine umfangreichere Rückwirkung beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. |

     

    Rückwirkung auch bei Widerspruchsverfahren

    Beschlossen wurde eine rückwirkende Anwendung auf alle Prüfverfahren, die am 1. Januar 2012 noch nicht durch einen Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses abgeschlossen waren. Die Gesetzesänderung bezieht damit auch Verfahren ein, bei denen die Prüfungsstelle bereits einenBescheid erlassen hat, das Verfahren aber durch einen Widerspruch des Vertragsarztes am 1. Januar 2012 noch nicht abgeschlossen war. Sofern der Beschwerdeausschuss bereits vor dem 1. Januar 2012 einen Bescheid erlassen und der Vertragsarzt Klage gegen diesen Bescheid erhoben hat, ist keine rückwirkende Anwendung mehr möglich.

     

    Allerdings muss der Bundesrat der geplanten Gesetzesänderung noch zustimmen. Im Fall einer Zustimmung müssten die Regressbescheide in den anhängigen Verfahren aufgehoben und gegenüber dem Vertragsarzt eine Beratung ausgesprochen werden. Aufgehoben werden müssten ebenfalls Widerspruchsbescheide, die erst nach dem 1. Januar 2012 erlassen wurden.

     

    Aussetzung anhängiger Verfahren beantragen

    Vertragsärzte, deren Widersprüche noch offen sind, sollten beim Beschwerdeausschuss beantragen, dass ihr Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesrats ausgesetzt wird. Die bisherige Empfehlung des BMG, den Grundsatz „Beratung vor Regress“ bereits jetzt rückwirkend anzuwenden, stellt noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Anwendung dar. Dementsprechend entschied auch das Sozialgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren gegen einen Vertragsarzt, der sich auf diese Empfehlung berief (Beschluss vom 27.6.2012, Az: S 2 KA 318/12 ER): Ministerielle Stellungnahmen seien, solange keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliege, für die Gerichte nicht verbindlich.

     

    FAZIT | Es bleibt zu hoffen, dass die Gesetzesänderung die Zustimmung des Bundesrats findet. Dies wäre ein weiterer wichtiger Baustein für die Entschärfung der Richtgrößenprüfung.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 15 | ID 35016420