· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Enge Grenzen für die Einflussnahme von Krankenkassen auf das Verordnungsverhalten der Ärzte
von RAin Dr. Anna Lauber LL.M., Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Bundesversicherungsamt hat kürzlich bestätigt, dass es rechtswidrig ist, wenn Krankenkassen versuchen, außerhalb einer Beratung und Hilfestellung (gemäß § 73 Abs. 8 S. 1 SGB V) oder des Stellens von Prüfanträgen im Rahmen der Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Einfluss auf das Verordnungsverhalten des Arztes zu nehmen. |
Kasse drohte Vertragsärzten mit Regressanträgen
Die KV Mecklenburg Vorpommern war an das Bundesversicherungsamt herangetreten, weil eine Krankenkasse niedergelassenen Vertragsärzten mit der offenkundigen Intention, deren Verordnungsverhalten beeinflussen zu wollen, mit Regressanträgen gedroht hatte. Der grundrechtlich fundierten Therapiefreiheit im Sinne eines nach medizinisch therapeutischen Kriterien differenzierten Verordnungsverhaltens werde mit einer gleichsam als „Warnung“ ausgegebenen Information nicht hinreichend Rechnung getragen. Das bedeutet, dass Krankenkassen im Falle des Verdachts einer unwirtschaftlichen bzw. unzulässigen Verordnungsweise nur die Möglichkeit bleibt, sich mit einem begründeten Antrag an die Prüfstelle zu wenden.
Bedeutung des Prüfantrags und der Prüfantragsfrist für den Vertragsarzt
Im letzten Jahr hat sich die Rechtsprechung verfestigt, dass die in den Prüfvereinbarungen festgesetzten Antragsfristen nicht dem Schutze des Arztes dienen. Auch die ursprüngliche Aufgabe der Verfahrensbeschleunigung ist in den Hintergrund getreten. Für den Arzt, der mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung konfrontiert wird, sind nunmehr nur noch drei Punkte hinsichtlich des Themas Prüfantrag und Prüfantragsfrist zu verinnerlichen:
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