Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Heilmittelwerberecht

    Vorsicht bei Werbeaussagen zur Wirksamkeit der Craniosakralen Osteopathie

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

    | Werbung mit Wirkungsaussagen für medizinische Behandlungsmethoden ist nur zulässig, wenn nachweisbar ist, dass die in der Werbung getätigte Aussage wissenschaftlich unumstritten ist bzw. auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage steht. Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass seine Aussage zutreffend ist. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main kürzlich feststellte, fehlt bisher ein derartiger Wirkungsnachweis für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie (Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 U 74/17). |

    Umstrittene Homepage-Werbung

    Ein Arzt warb auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie. Aus seinen Angaben ging hervor, die Osteopathie eigne sich u. a. zur „schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“. „Somatische Dysfunktionen“ könnten „gefunden“ und vielfach „sanft beseitigt“ werden. Die Säuglingsosteopathie sei bei „geburtstraumatischen Erlebnissen“ und „Schlafstörungen“ anwendbar. Das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie habe den Vorteil, dass „mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus ... der Arzt die Möglichkeit (habe), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“. Aufgrund dieser Aussagen wurde der Arzt von einem gewerblichen Unternehmensverband abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hinsichtlich der beworbenen alternativmedizinischen Heilmethoden fehle jeder wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis, so der Vorwurf.

    Arzt unterliegt teilweise vor Gericht

    Letztlich setzte sich der Verband vor Gericht teilweise durch. Das OLG entschied, der Arzt habe die Werbeaussagen in Bezug auf das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ zu unterlassen. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie dürfe er weiter einsetzen.