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  • · Nachricht · Steuern

    „Steuerpflichtige Umsätze von Ärzten nicht vollständig erfasst.“

    | Der Bundesrechnungshof prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe. Das Ergebnis seiner Prüfung fasst er jährlich für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen zusammen. Am 10. Dezember 2013 fand in Berlin die Präsentation der Bemerkungen 2013 des Bundesrechnungshofs statt. Die Überschrift zu den Bemerkungen Nr. 76 lautet: „Steuerpflichtige Umsätze von Ärzten nicht vollständig erfasst.“ |

     

    Der Bundesrechnungshof führt aus: „Steuerpflichtige Leistungen von Ärzten werden häufig nur unzureichend erfasst. Zwar sind medizinische Behandlungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings erbringen Ärzte zunehmend auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen, so beispielsweise kosmetisch motivierte Brustoperationen, Faltenbehandlungen und das Entfernen von Tätowierungen [...]. Diese steuerpflichtigen Leistungen erkannten die Finanzämter häufig nicht. Sie prüften die Steuerangaben von Ärzten oft nur oberflächlich, und umsatzsteuerlichen Fragen schenkten sie bei Betriebsprüfungen nur wenig Beachtung. Der Bundesrechnungshof hat deshalb vorgeschlagen, die Bediensteten der Finanzämter dafür zu sensibilisieren, dass Ärzte bisweilen durchaus auch steuerpflichtige Leistungen erbringen. Bislang ist jedoch nichts Konkretes geschehen. Steuerausfälle in Millionenhöhe können deshalb nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesfinanzministerium bleibt daher aufgefordert, Vorschläge für eine sachgerechte Information der Finanzämter zu erarbeiten und mit den Landesfinanzverwaltungen das weitere Vorgehen abzustimmen.

     

    Hinweis | In der Februar-Ausgabe von AAA werden wir Ihnen in einem Überblicksbeitrag erläutern, was die Aussage des Bundesrechnungshofs für Ihre Praxis bedeutet.

     

    Quelle: Bundesrechnungshof

    Quelle: ID 42459775