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  • · Fachbeitrag · steuerrecht

    Umsatzsteuer bei Ärzten im Fokus der Finanzämter

    | Der Bundesrechnungshof hat es in seinem Jahresbericht 2013 deutlich gemacht: Ärzte würden zunehmend auch steuerpflichtige Leistungen erbringen, die Finanzämter erfassen diese Umsätze aber nicht vollständig, weil Anlagen zur Einkommensteuer-Erklärung nicht auf die Besonderheiten dieser Berufsgruppe eingehen. Steuerausfälle in Millionenhöhe könnten nicht ausgeschlossen werden. |

    Nur Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit

    Zwar sind Heilbehandlungen und damit die meisten Leistungen der Ärzte von der Umsatzsteuer befreit, aber umsatzsteuerpflichtig sind insbesondere kosmetische Operationen wie Fettabsaugen, Faltenbehandlungen sowie das Entfernen von Tätowierungen. Aber auch neue und zusätzliche Dienst- und Nebenleistungen (IGel, Wellnessleistungen) werden vielfach von Ärzten angeboten, sodass die Fragen einer Umsatzsteuerpflicht immer wichtiger werden.

     

    Da auf steuerlich nicht privilegierte Umsätze bei Ärzten die 19-prozentige Umsatzsteuer anfällt, ist zu erwarten, dass im Jahr 2014 nicht nur bei Augenärzten, Chirurgen, Dermatologen, HNO-Ärzten usw. verstärkt Betriebsprüfungen oder mindestens Umsatzsteuerprüfungen stattfinden werden. Und wenn dann die Prüfer eine Umsatzsteuer für mehrere Jahre rückwirkend feststellen, kann das zu beträchtlichen Steuernachzahlungen für betroffene Ärzte führen.

     

    Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie die Grundsätze der Umsatzbesteuerung kennen, um besser einschätzen zu können, bei welcher Ihrer Leistungen eine Rückfrage bei Ihrem steuerlichen Berater zweckmäßig ist.

     

    Grundsätzliche Regelung - aber viele Ausnahmen

    Nach wie vor gilt für viele die Faustregel, dass Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Heilpraktiker und viele andere heilberuflich Tätige mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Aber das gilt nicht mehr für alle Einnahmen dieses Personenkreises. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Tätigkeiten der Heilberufler der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Heilberufliche Leistungen sind daher nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

     

    Von der Umsatzsteuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen sind

    • die Umsätze von Tierärzten und Gemeinschaften von Tierärzten, weil nur die Leistungen im Bereich der Humanmedizin begünstigt sind, sowie
    • die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten aus dem Eigen- oder Praxislabor des Zahnarztes, weil der Zahnarzt in Konkurrenz zu den gewerblichen Dentallabors steht. Es ist unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von einem angestellten Zahntechniker durchgeführt werden.

     

    Zu den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen der Heilberufe gehören diese in einer verbindlichen Aufzählung der Finanzverwaltung aufgelisteten Leistungen:

     

    • Die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt
    • Die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten in einer Fortbildungsveranstaltung gehalten wird
    • Die Lehrtätigkeit
    • Die Lieferung von Hilfsmitteln (Kontaktlinsen, Schuheinlagen etc.)
    • Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten
    • Supervisionsleistungen
    • Kosmetische Leistungen von Podologen in der Fußpflege
    • Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern
    • Ästhetisch-plastische Leistungen, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (hier kann ein Indiz für die Umsatzsteuerpflicht sein, dass die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen)
    • Behandlungen eines Physiotherapeuten im Anschluss an eine ärztliche Verordnung, wenn die Patienten die Kosten dafür selbst tragen
    • Massagen und Heilgymnastik, die der Verbesserung des Wohlbefindens ohne ärztliche Verordnung dienen (Wellnessleistungen)
    • Durchführung einer zweiten Leichenschau, Genehmigung zur Feuerbestattung
    • Hilfsgeschäfte (der Verkauf von Einrichtungsgegenständen, die nicht ausschließlich für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen eingesetzt worden sind)

     

    Umsatzsteuerpflichtig sind auch diese Einnahmen aus Untersuchungs- und Beratungsleistungen:

    • Blutuntersuchungen zur Feststellungen der Blutalkoholkonzentration (auch mit anschließender Notfallmedikation)
    • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung;
    • Dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen
    • Nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen (Fettabsaugungen, Faltenbehandlung, Brustvergrößerungen/Verkleinerungen, Lifting, Nasenkorrekturen)
    • Entfernung von Tätowierungen und Körperbehaarung

     

    Einnahmen aus ärztlichen Gutachten

    In der Praxis gibt es häufig Abgrenzungsprobleme für die Umsatzsteuer bei der Sachverständigentätigkeit eines Arztes. Grundsätzlich sind Einnahmen aus Gutachten von der Umsatzsteuer befreit, die sich zur medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen äußern. Die Steuerpflicht von gutachterlichen ärztlichen Leistungen hängt deshalb vom Inhalt des Gutachtens ab. Deshalb sind beispielsweise Honorare für Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke einer anschließenden Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, während Gutachten für die Staatsanwaltschaft oder Gerichte über die Schuldfähigkeit einer Person ebenso umsatzsteuerpflichtig sind wie Flugtauglichkeitsgutachten oder Gutachten über die Minderung der Erwerbs-/Berufsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten.

     

    Einnahmen aus IGeL

    Die Kosten für IGeL werden in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Die Frage, ob diese IGeL-Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind, lässt sich teilweise mithilfe der obenstehenden Aufzählung der Finanzverwaltung beantworten. Andere IGeL liegen im Grenzbereich. Die Prüfer werden daher zu einer unterschiedlichen Beurteilung kommen, inwieweit es sich im Einzelfall noch um eine unmittelbare Heilbehandlung oder schon um spezifische Prävention und damit um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, bleibt Ihnen in Zweifelsfällen eine Rückfrage bei Ihrem Steuerberater nicht erspart.

    Profitieren Sie von der „Kleinunternehmer-Regelung“

    Für steuerpflichtige Einnahmen müssen Heilberufler die 19-prozentige Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Erzielen Ärzte umsatzsteuerpflichtige Einnahmen jedoch nur in geringem Umfang, können sie als Kleinunternehmer von allen Umsatzsteuerpflichten freigestellt werden.

     

    Kleinunternehmer kann jeder Freiberufler sein, dessen steuerpflichtige Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, also die Bruttoeinnahmen

     

    • im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und
    • im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden.

     

    Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie als Heilberufler die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Es bleibt dann für Sie alles so, als hätten Sie nur umsatzsteuerfreie Einnahmen.

     

    Hinweis | Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt nur für Tierärzte (teilweise) und den Zahnersatz aus dem Praxislabor. Als Ausgleich dürfen die im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen stehenden Vorsteuern - gegebenenfalls anteilig im Verhältnis zu steuerfreien Einnahmen - von diesen Berufsgruppen gegengerechnet werden.

     

    FAZIT | So lange Ihre steuerpflichtigen Umsätze unter 17.500 Euro pro Jahr bleiben, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen (Kleinunternehmer-Regelung). Beachten Sie dabei: Wenn Sie steuerpflichtige Umsätze als Kleinunternehmer nicht versteuern, so dürfen Sie die Steuer nicht ausweisen. Sobald die Steuer auf der Rechnung steht, müssen Sie diese auch abführen!

     

    Weiterführende Hinweise

    • Da die korrekte Zuordnung von umsatzsteuerpflichtigen und -freien Leistungen häufig unklar ist, stellt Ihnen AAA eine aktuelle Liste mit umsatzsteuerpflichtigen- und freien Leistungen zur Verfügung, die Sie unter www.aaa.iww.de > Downloads > Gesetze/Richtlinien/Verordnungen > Steuerpflichtige und -freie Umsätze von Ärzten finden.
    • Was hat sich bei der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Sachverständigengutachten geändert? (AAA 05/2001, Seite 3)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 22 | ID 42487438