· Nachricht · Umsatzsteuer
Der Arzt muss anonymisierte Patientenakten vorlegen, um nachzuweisen, dass ein Eingriff keine Schönheits-OP ist
| Schönheitsoperationen können ‒ ausnahmsweise ‒ Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerbefreit sein; die Feststellungslast trifft allerdings den Arzt. Um dem Gericht die Nachprüfung zu ermöglichen, muss der Arzt mindestens anonymisierte Patientenakten vorlegen, in denen sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufgezeichnet und Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen dargestellt sind (FG Berlin-Brandenburg 5.12.17, 5 K 5266/15). |
Die betroffene Ärztin wandte sich gegen die Kürzung der umsatzsteuerfreien Erlöse. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Eingriffe hatte sie Kopien von Honorarvereinbarungen vorgelegt, in denen jeweils der geplante Eingriff genannt war und die mit einem handschriftlichen Vermerk zur Diagnose versehen waren. Das reichte weder FA noch FG. Dem FG fehlte es insbesondere an nachprüfbaren detaillierten Angaben der mit der jeweiligen Behandlung verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung. Die von der Klägerin vorgelegte tabellarische Zusammenfassung genügt insoweit schon mangels Nachprüfbarkeit nicht den an den Nachweis gestellten Anforderungen. Dies gilt gleichermaßen für die von der Klägerin vorgelegten Honorarvereinbarungen, die lediglich mit einer handschriftlich angefügten Diagnosebezeichnung versehen sind, sowie die fotografischen Abbildungen der Patienten. Da die Ärztin die Feststellungslast für die Steuerfreiheit trägt, geht es zu ihren Lasten, dass sie hinreichend aussagekräftige Unterlagen nicht vorgelegt hat.