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  • · Abrechnungsorganisation

    Die Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung auf Ihre Rechnungslegung

    Bild: © Andrey Popov - adobe.stock.com

    | Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 beschlossen, dass die Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020 für ein halbes Jahr reduziert wird. Das soll die Wirtschaft ankurbeln, stellt aber Unternehmen und Freiberufler ‒ und damit natürlich auch Zahnarztpraxen ‒ erst einmal vor erhebliche bürokratische Hürden. Lesen Sie nachfolgend, was die kurzfristige Mehrwertsteuersenkung für die zahnärztliche Abrechnung bedeutet. |

    Die befristeten neuen Steuersätze

    Der volle Umsatzsteuersatz mindert sich ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von derzeit 19 auf 16 Prozent. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz sinkt von 7 auf 5 Prozent. Die beschlossenen Maßnahmen sollen nun im Eilverfahren weiter beraten und am 29.06.2020 in Sondersitzungen von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

    Der Zahnarzt und die Umsatzsteuer

    Der Zahnarzt nimmt im Umsatzsteuerrecht eine Sonderstellung ein. Er ist zwar Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt sind jedoch grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz). Die Begriffe „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ werden im deutschen Sprachgebrauch synonym verwandt. Zahnärztliche Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten vorgenommen werden.