25.11.2020 · Fachbeitrag · Abrechnungsorganisation
HKP vor dem 01.10. ausgestellt und nach dem 30.09.2020 genehmigt – der organisatorische Mehraufwand liegt bei den Kassen
| Auch bei GKV-Versicherten, deren Heil- und Kostenplan (HKP) vor dem 01.10.2020 ausgestellt, aber erst ab dem 01.10.2020 durch die Krankenkasse genehmigt wird, sind die seit dem 01.10.2020 erhöhten Festzuschüsse zu gewähren. Doch wie ist zu verfahren, wenn die Zahnarztpraxis ein Praxisverwaltungssystem (PVS) nutzt, das die Umstellung vom Ausstellungs- auf das Genehmigungsdatum nicht berücksichtigen kann? In diesen Fällen sollen die Krankenkassen den Versicherten auf Antrag die Differenz zum höheren Festzuschuss erstatten, berichtet die KZBV in einem Rundschreiben vom 16.11.2020. |
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