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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    Telematik: Einführung der Elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB) erleichtert die Abrechnung

    | Zurzeit informieren verschiedene gesetzliche Krankenkassen ihre Versicherten über die Möglichkeit einer elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB) für den Nachweis eines bestehenden Versicherungsverhältnisses. Was steckt dahinter? |

    Bisher mussten Patienten die eGK oder eine schriftliche Ersatzbescheinigung vorlegen

    Bisher war geregelt, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Zahnarztpraxis ihren Leistungsanspruch mittels Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder durch einen schriftlichen Ersatzanspruchsnachweis des Kostenträgers nachweisen müssen.

    Das Digital-Gesetz schafft eine neue Möglichkeit ...

    Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz ‒ DigiG) wurde in § 291 Abs. 9 SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte bei nicht vorhandener elektronischer Gesundheitskarte (eGK) einen ersatzweisen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertrags-(zahn-)ärztlichen Versorgung, also eine elektronische Ersatzbescheinigung (eEB), von ihrer Krankenkasse anfordern können. Über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche (z. B. einer App auf dem Smartphone) wird die eEB dann unmittelbar über das sichere Übermittlungsverfahren KIM von der Krankenkasse an die Praxis übermittelt.

    ... nämlich die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)

    Damit hat der Gesetzgeber ein weiteres Instrument (neben dem schriftlichen Ersatzanspruchsnachweis) geschaffen, wenn die eGK ausnahmsweise nicht vorgelegt werden kann. Das kann der Fall sein, wenn

     

    • eine eGK noch nicht ausgestellt wurde,
    • technische Störungen oder Beschädigungen vorliegen oder
    • Versicherte die eGK verloren haben.

     

    In solchen Fällen ist die eEB als vollwertiger Ersatzanspruchsnachweis zu betrachten, sodass die eGK im selben Quartal nicht als Abrechnungsvoraussetzung vom Patienten nachgereicht werden muss.

    Die eEB ist nur eine Ausnahme!

    Die Krankenkasse soll ihren Versicherten informieren, dass es sich bei der eEB um eine Ausnahme handelt. Darauf kann auch die Zahnarztpraxis noch einmal hinweisen. Grundsätzlich müssen Patienten weiterhin die eGK vorlegen.

    So ist der technische Ablauf für die Anforderung einer eEB

    Der Patient steht in der Zahnarztpraxis und es wird festgestellt, dass die eGK nicht einlesbar ist, da sie bspw. beschädigt ist. Der Patient selbst initiiert nun den Versand der eEB über die Krankenkasse. Das kann zum Beispiel über eine Krankenkassen-App funktionieren. In der Benutzeroberfläche der App wählt der Patient die Zahnarztpraxis aus, an die die eEB via KIM versendet werden soll. Je nach App kann die KIM-Adresse einer Zahnarztpraxis über eine Suchfunktion ermittelt oder manuell eingegeben werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Praxis kann dem Patienten den Suchvorgang insoweit erleichtern, dass sie sich über die Webseite der gematik (iww.de/s11419) ihre eigene KIM-Adresse als maschinenlesbaren QR-Code erzeugt, den der Versicherte mit seiner App abscannen kann.

     

    Ein weiteres Einverständnis des Patienten in die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten ist nicht erforderlich, weil er diese Auslösung aktiv initiiert hat. Daher ist auch keine weitere Dokumentation durch die Zahnarztpraxis erforderlich.

    Falsch: Die Zahnarztpraxis kann die eEB per KIM direkt von der Krankenkasse anfordern

    Falsch hingegen ist die gelegentliche Information seitens der Krankenkassen, dass eine eEB auch direkt von der Zahnarztpraxis per KIM von der Krankenkasse angefordert werden könnte. Ein solches Vorgehen, bei dem keine eindeutige Authentifizierung des Versicherten als Auslösender gegenüber der Krankenkasse stattfindet, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht ins SGB V aufgenommen worden.

    Fazit: eEB erleichtert das Abrechnungsgeschehen in der Zahnarztpraxis enorm

    Insgesamt erleichtert diese neue Möglichkeit das Abrechnungsgeschehen in der Praxis enorm, denn

     

    • Fälle ohne Versicherungsnachweis werden weiter vermieden
    • Damit entfällt die Entscheidung, dem Patienten zwischenzeitlich eine Privatliquidation stellen und diese ggf. wieder stornieren zu müssen.
    • Auch der Umgang mit papiergebundenen Ersatzbescheinigungen wird reduziert; dadurch werden Stornierungen von Abrechnungsfällen durch die KZVen wegen fehlendem Versicherungsnachweis vermieden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Neue Vereinbarung zur eGK ‒ die Änderungen zum 01.07.2020 und die Umsetzung (AAZ 04/2020, Seite 2 ff.)
    Quelle: ID 50128246