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  • · Dokumentation

    Dokumentationshilfen zu PAR-Leistungen für die Praxis: Schützen Sie sich vor Rückzahlungen!

    Bild: ©Eric Fahrner - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Mit der neuen PAR-Richtlinie zum 01.07.2021 wurde die parodontologische Versorgung auf eine neue Grundlage gestellt. Zugleich konnte die Frage der angemessenen Vergütung der PAR-Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geregelt werden. Dessen ungeachtet wird es auch in der Parodontologie weiterhin Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die gesetzlichen Krankenkassen geben. Damit Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt ‒ insbesondere bei den neu eingeführten PAR-Leistungen ‒ Ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht nachkommen und zugleich einen reibungslosen Praxisbetrieb sicherstellen, ist die Verwendung von Dokumentationsvorlagen sinnvoll. |

    Wirtschaftlichkeitsprüfung und Dokumentationspflicht

    Nach § 12 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V (Wirtschaftlichkeitsgebot) müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V werden von der Prüfungsstelle und dem Beschwerdeausschuss durchgeführt. Um einem Regress auch in Zukunft entgegenzuwirken, ist es umso wichtiger, der PrüfungssteIle eine nachvollziehbare Dokumentation zu liefern, die sowohl die Zweckmäßigkeit als auch die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen belegt.

     

    Als Vertragszahnärztin bzw. Vertragszahnarzt müssen Sie bei einem Prüfverfahren aus der Patientendokumentation über den Ablauf einer Behandlung im Einzelnen Auskunft geben können. Die Dokumentationspflicht ist im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrags seit Februar 2013 durch das Patientenrechtegesetz (PRG) in § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Die bloße Auflistung von z. B. Gebührenziffern erfüllt die gesetzlichen Maßgaben für eine hinreichende Behandlungsdokumentation nicht und kann daher auch keine Vergütungsforderung begründen.