· Fachbeitrag · Füllungstherapie
Amalgamverbot zum 01.01.2025: So kompensieren Sie drohende Umsatzverluste
von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen
| Im Rahmen des EU-weiten Amalgamverbots zum 01.01.2025 wurde die Vergütung für die BEMA-Nrn. 13a‒d zwar leicht erhöht, die BEMA-Nrn. 13e‒h sind jedoch entfallen ( AAZ 12/2024, Seite 6 ff.). Dies bedeutet vor allem einen Umsatzverlust für Zahnärzte, die sich auf die Kinderzahnheilkunde spezialisiert haben. Denn die Honoraranhebung der BEMA-Nrn. 13a‒d (vergütet mit nunmehr ca. 40 bis 57 Euro) kompensiert nicht den Umsatzverlust durch den Wegfall der 13e‒h (ehedem vergütet mit ca. 62 bis 120 Euro). Berechnen Sie Ihre Leistungen nach BEMA-Nrn. 13a‒d, ist die Zeit ein wichtiger Faktor. Eine „Übererfüllung“ der Leistungsinhalte ist keinesfalls zu empfehlen. Gefragt ist ein Umdenken in der Praxisführung. |
Kleine Kinder und Milchzahnversorgungen
Bei dieser Patientengruppe dürfte die Füllungsversorgung längere Zeit verbleiben. Ist eine Versorgung notwendig, müssen die Materialvorgaben des Herstellers beachtet werden. Für eine wirtschaftliche Vorgehensweise müssen Materialpreis, Größe der Füllung und Arbeitszeit stimmig sein. Bei der Behandlung von kleineren Kindern ist dies oft ein Problem. Selbstadhäsive Füllungsmaterialien, die jetzt verwendet werden sollen, können als einfache plastische Füllung zwar im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichen, zweckmäßig und wirtschaftlich sein ‒ aber sie sind keine langfristige Lösung.
Die gute Nachricht ist: Sie haben keine Gewährleistung auf Milchzahnfüllungen. Die weniger gute Nachricht ist, die „Kassenfüllmaterialien“ erfüllen nicht den Anspruch, den sich spezialisierte Praxen mit den BEMA-Nrn. 13e‒h bei ihren Patienten geschaffen haben. Wünschen die Eltern der kleinen Patienten diese gewohnte Füllung, kommen Sie um eine Mehrkostenvereinbarung nicht herum. Zusätzlich können Sie auf Prävention setzen. Milchzähne mit Füllungsbedarf deuten auf einen großen Präventionsbedarf hin. Versiegelungen der restlichen Milchzähne mit Gefährdung können die BEMA-Nrn. FU 1a‒c, FLA und FuPr ergänzen. Da Sie über die Kariesgefährdung aufklären müssen, müssen Sie auch über private Alternativen aufklären, dazu gehört die Option der Milchzahnfissurenversiegelung als Präventionsprogramm.
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