· Prothetik
Reparaturen und Erweiterungen von Zahnersatz im EBZ
von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
| Zum 01.01.2023 sind alle Zahnarztpraxen verpflichtet, das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu nutzen AAZ-Sonderausgabe, Abruf-Nr. 48545081 ). Dies hat bei der Versorgung mit Zahnersatz auch Auswirkungen auf die Abrechnung von Reparaturen und Erweiterungen, die vielleicht nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. |
Regionaler Genehmigungsverzicht bleibt bestehen
Bei Wiederherstellungen und Erweiterungen von Zahnersatz bestand bereits vor Einführung des EBZ in einzelnen KZV-Bereichen ein Genehmigungsverzicht. Dieser Genehmigungsverzicht bleibt auch mit Einführung des EBZ erhalten. Ungeachtet dessen ist die Genehmigung von Wiederherstellungen/Erweiterungen stets einzuholen bei Härtefallpatienten, im Rahmen der zweijährigen Gewährleistung, bei Fremdkassen sowie bei der Berechnung der Befundnummern 1.4, 1.5 sowie 6.10 und bei besonderen Personengruppen (Letztere werden allerdings möglicherweise nicht vom EBZ erfasst).
Ausfüllen des Befundfelds entfällt
Bei Wiederherstellungen gemäß den Befund-Nummern 6.0‒6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 entfällt ‒ nach wie vor ‒ das Ausfüllen des Befundfelds. Neu ist der Eintrag der entsprechenden Wiederherstellungsmaßnahme in Form eines Schlüsselkennzeichens in der Bemerkungszeile (Formular 3/eHKP) ‒ siehe Schlüsselkennzeichen. Allerdings wird schnell erkennbar, dass nur eine geringe Auswahl an entsprechenden Schlüsselkennzeichen für Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Schon die Wiedereingliederung einer gelösten Krone oder Brücke, die Erneuerung einer Verblendung im direkten oder indirekten Verfahren sowie Wiederherstellungsmaßnahmen an Suprakonstruktionen z. B. sind nicht in der Liste der Kennzeichen für das Bemerkungsfeld enthalten. Bei fehlendem Schlüsselkennzeichen ist eine entsprechende Bemerkung als Freitext im Feld „zusätzliche Erläuterung“ (im linken unteren Teil des eHKP) einzutragen.
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