· Fachbeitrag · Abrechnung
Amalgamausleitung versus Füllungsaustausch - wann wird nach BEMA, wann nach GOZ berechnet?
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Amalgam ist schon lange ein umstrittener Füllungswerkstoff. Entsprechend häufig wünschen Patienten, dass die Füllungen entfernt werden. Dann stellen sich die Fragen: Soll das Amalgam auf herkömmlichem Weg oder per Ausleitung entfernt werden? Und: Wie ist das jeweils abzurechnen? |
Abrechnung einer Amalgamsanierung
Wird bei einem Patienten eine Unverträglichkeit festgestellt, jedoch ohne allergologischen Nachweis, so liegt keine nachgewiesene Amalgamallergie vor. Das Entfernen der vorhandenen intakten Amalgamfüllungen stellt damit keine Kassenleistung dar und ist mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn privat zu vereinbaren. Die Maßnahme wird auf Wunsch des Patienten vorgenommen und ist eine sogenannte Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ. Der GKV-Patient ist für diese Behandlung mittels Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z aus dem GKV-Recht zu lösen.
Eine Amalgamausleitung ist deutlich aufwendiger und zeitintensiver als die normale Füllungsentfernung. Hierbei werden spezielle Verfahren angewandt, um den Patienten vor einer zusätzlichen Belastung durch das Ausbohren der Amalgamfüllung zu schützen. Bei der Entfernung einer intakten Amalgamfüllung mittels Ausleitung erfolgt die Abrechnung beim GKV-Patienten auf rein privater Basis. Das bedeutet, dass sämtliche Leistungen wie Anästhesien, besondere Maßnahmen beim Präparieren oder das Legen von Kofferdam nach der GOZ berechnet werden.
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