· Fachbeitrag · Abrechnung
Die richtige Abrechnung der Besuchstätigkeit bei Kassen- und Privatpatienten
| Es gibt diverse Situationen, in denen der Zahnarzt seine Praxis verlassen muss, um einen Patienten zu besuchen, weil dieser nicht in der Lage ist, die zahnärztliche Praxis aufzusuchen. Bei der Besuchstätigkeit gibt es einige Besonderheiten zu beachten. AAZ beleuchtet diese und erläutert die Unterschiede zwischen GKV- und Privatabrechnung von Besuchen. |
Begriffsdefinition: Was gilt als „Besuch“?
Als Besuch gilt die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit an einem Ort, an dem diese vom Zahnarzt üblicherweise nicht ausgeübt wird. Die zahnärztliche Behandlung muss daher außerhalb der Praxis bzw. außerhalb von mehreren, vom Zahnarzt betriebenen Praxisstandorten erfolgen. Das ist in aller Regel der Wohnort des Patienten oder sein sonstiger üblicher Aufenthaltsort (Alten- oder Pflegeheim o. Ä.).
Besuch eines Patienten zu Hause
Für den Besuch eines Patienten zu Hause ist bei einem Kassenpatienten die BEMA-Nr. 151 und bei einem Privatpatienten die GOÄ-Nr. 50 zu berechnen.
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