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  • 30.09.2015 · Fachbeitrag · Abrechnung

    Erleichterungen für die Prophylaxebehandlung bei Pflegebedürftigen durch neuen § 22a SGB V

    | Weitgehend unbemerkt wurden m it Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) Ende Juli neue Regelungen zum Leistungsumfang zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkten Menschen eingeführt. Die im neuen § 22a SGB V enthaltene Neuregelung ermöglicht Zahnärzten auch die Behandlung von Menschen in Pflegeheimen, ohne dass es dafür eines Kooperationsvertrags mit dem Heim bedarf. Die Vergütung der Leistungen ist allerdings noch nicht abschließend geregelt. |