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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Explantation bei Kassenpatienten - Besonderheiten und Kosten

    | In bestimmten Fällen ist es notwendig, einen defekten Implantataufbau nach Schraubenfraktur auszuwechseln (siehe AAZ 09/2016, Seite 3 ). Eine derartige Wiederherstellung ist jedoch nicht immer möglich. Lässt sich das Frakturelement nicht aus dem Implantat entfernen oder sind für das Altimplantat keine Aufbauten mehr verfügbar, bleibt in der Regel nur eine Explantation. Welche Möglichkeiten dafür bestehen und welche Kosten anfallen können, stellt AAZ in diesem Beitrag vor. |

    Explantation als außervertragliche Leistung

    Die Entfernung eines Implantats stellt für Kassenpatienten eine Privatleistung dar, die nach § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ im Vorfeld der Behandlung schriftlich mit dem Patienten bzw. Versicherten zu vereinbaren ist. Über die Kosten muss der Patient aufgeklärt werden. Nach Unterschrift beider Parteien erhält der Patient eine Kopie des Vertrags.

     

    Welche Explantationsmethoden kommen infrage?

    Das Implantat soll so gewebeschonend wie möglich (atraumatisch) und zeitsparend entfernt werden, damit auch die Kosten für Patient und Praxis nicht unnötig in die Höhe gehen. Altbekannte Verfahren mit einer Lindemannfräse, dickwandigen und tiefschneidenden Trepanbohrern oder unter Einsatz von Piezosurgery ziehen einen relativ hohen Verlust an periimplantären Knochen nach sich und bergen eine größere Gefahr der Verletzung von Nachbarstrukturen.

     

    Eine Entfernung mittels Laser setzt entsprechende Kenntnisse voraus, sodass bisher in erster Linie die Verwendung einer Explantationsfräse in Betracht kam. Diese ist jedoch nicht bei allen Implantatsystemen verfügbar. Alternativ gibt es bei den führenden Implantatherstellern Extraktoren, die nur für systemeigene oder marktübliche Implantate verwendbar sind. Mit diesen Instrumenten soll eine weitestgehende gewebeschonende Explantation in überschaubarer Zeit möglich sein. Alternativ können zylindrische, innen hohle Trepanbohrer verwendet werden.

     

    Sind die Extraktoren berechenbar?

    Die Berechnung von Instrumenten und Werkzeugen ist nach § 4 Abs. 3 GOZ nicht gestattet. Dort heißt es auszugsweise: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für … die Anwendung von Instrumenten und Apparaten … abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas Anderes bestimmt ist.“ Anders sieht es bei den Kosten für die Explantationsfräser aus. Seit Novellierung der GOZ 2012 wurde in den Allgemeinen Bestimmungen von Abschnitt K - Implantologie - unter Punkt 2 die Berechenbarkeit dieser Fräsen aufgenommen. Dort heißt es auszugsweise: „Knochenersatzmaterialien sowie … nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.“

     

    Instrumentarium und Behandlungszeit

    Die Explantationszeit ist abhängig vom Implantattyp, der Erreichbarkeit, dem Umfang der Osseointegration und dem Instrumentarium. Sie sollten die Arbeitszeit bei der Entfernung von Implantaten immer notieren, um anhand einer betriebswirtschaftlichen Analyse zukünftige Explantationen exakter zu kalkulieren. Bei Implantaten mit einer Schulter muss, bevor das Implantat entfernt wird, meist die überlappende Schulter mit einem Schleifinstrument (Diamantbohrer) entfernt werden. Anhand von detaillierten Eintragungen und daraus gewonnenen Erfahrungswerten können Behandlungsunterlagen für die jeweiligen Fallkonstellationen effizienter erstellt werden; zudem ist dann eine exakte Aufklärung über die Kosten möglich.

     

    Welche Standardleistungen fallen an?

    Die Explantation mit flankierenden Leistungen erfolgt nach den privaten Gebührenordnungen, da Implantate nicht im Leistungsumfang der GKV enthalten sind. Die folgenden Kosten für Diagnostik, Planung und OP müssen patientenbezogen adaptiert werden (Art und Umfang der Therapieleistungen, Anzahl und Gebührensatz). Der Patient ist vor der ersten zahlungspflichtigen Leistung über die außervertraglichen Leistungen aufzuklären (Dokumentation). Zahnarzt und Patient leisten die erforderlichen Unterschriften auf den Behandlungsunterlagen.

    Fallbeispiel

    In dem folgenden Beispiel wird das Implantat regio 36 schonend mit einem Extraktor entfernt, eine Osteotomie ist nicht erforderlich.

     

    • Fall: Implantatentfernung mit einem Extraktor
    Region
    GOÄ/GOZ
    Leistungsbeschreibung
    Faktor
    Anzahl
    Euro

    1. Sitzung: Kontrolle

    Ä5004

    Orthopantomogramm

    1,8

    1

    41,96

    Ä1

    Beratung

    2,3

    1

    10,72

    Ä5

    Symptombezogene Untersuchung

    2,3

    1

    10,72

    Aufklärung Kosten, Vereinbarung § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ Privatplan Explantation, ggf. Vereinbarung der Gebührenhöhe § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

    0030

    Heil- und Kostenplan

    2,3

    1

    25,87

    2. Sitzung: Explantation

    36

    0080

    Oberflächenanästhesie

    2,3

    1

    3,88

    36

    0100

    Leitungsanästhesie

    2,3

    1

    9,05

    Anästhetikum

    1

    0,73

    36

    3000

    Entfernung eines Zahns oder enossalen Implantats

    3,5

    1

    13,78

    36

    Ä5000

    Röntgenaufnahme

    1,8

    1

    5,25

    Atraumatische Naht

    1

    5,80

    3. Sitzung

    36

    3290

    Nachkontrolle

    2,3

    1

    7,11

    4. Sitzung

    36

    3300

    Nachbehandlung

    2,3

    1

    8,41

    Gesamtbetrag Honorar und Material

    143,28

     

    Ist ein Honorar in Höhe von rund 143 Euro angemessen?

    Das im Fallbeispiel ermittelte Honorar von 143 Euro ist ein typischer Fall von klarer Unterbewertung. Der Extraktor ist nicht berechenbar, die Anschaffungskosten mindern das Honorar. Zudem ist die Punktbewertung der GOZ-Nr. 3000 seit 1988 ein Trauerspiel. Trotz 3,5-fachem Gebührensatz sind noch nicht einmal die Hygienekosten der Praxis abgedeckt.

     

    Im Vorfeld der Behandlung sollte daher eine „abweichende Vereinbarung“ der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ in Betracht gezogen werden. Um auf ein Honorar von z. B. 80 Euro zu gelangen, muss der 20-fache (!) Gebührensatz rechtskonform vereinbart werden, unabhängig vom Erwerb eines Extraktorsystems. Dafür kann - laut Angaben des Herstellers - ein gewebeschonender Eingriff erfolgen. Zudem gilt es, den Umfang der Begleitleistungen und die Höhe der Gebührensätze zu definieren und die alternative Verwendung von Einmal-Explantationsfräsen zu prüfen.

    Leistungskomplexe - welche benötigen Sie?

    In den folgenden Tabellen sind unterschiedliche Leistungen und Materialien angeführt, die jeder Praxis die Kosten für die wirtschaftliche Aufklärung verdeutlichen und vereinfachen. Wählen Sie fallbezogen die erforderlichen Therapien aus.

     

    Die erste symptombezogene Untersuchung - und ggf. Röntgenaufnahme - ist bei Kassenpatienten fallbezogen auch über BEMA (Punktwert 1,0149 Euro) möglich. Geht es jedoch beim ersten Termin bereits ausschließlich um die Untersuchung und Beratung zur Implantatproblematik, werden alle Leistungen privat berechnet.

     

    • Kontrolltermin
    Gebührenziffern
    Euro (gerundet)

    BEMA Ä1, Rö2

    21,00

    BEMA Ä1, Ä5000

    14,00

    BEMA Ä1, Ä5000, 0030

    47,00

    BEMA Ä1, GOZ 5004, 0030

    77,00

    Ä5, Ä1, Ä5000, 0030

    53,00

    Ä5, Ä1, Ä5004, 0030

    89,00

     

     

    • Explantation mit Osteotomie und Nachsorge im Unterkiefer
    Gebührenziffern
    Euro (gerundet)

    0080, 0100, 3030, 0500, Ä5000, 3290, 3300

    101,00

    0080, 0100, 3030 (4,8-fach), 0500, Ä5000, 3290, 3300

    128,00

    0080, 0100, 3030 (4,8-fach), 0500, Ä5004, 3290, 3300

    187,00

    Ä5, Ä1, 0080, 0100, 3030, 0500, Ä5000, 3290, 3300

    123,00

    Ä5, Ä1, 0080, 0100, 3030, (4,8-fach), 0500, Ä5000, 3290, 3300

    174,00

    Ä5, Ä1, 0080, 0100, 3030, (4,8-fach), 0500, Ä5004, 3290, 3300

    211,00

     

    Welche weiteren Leistungen können notwendig sein?

    Im Rahmen einer verzögerten Neu-Implantation kann ein Aufbau des Alveolarfortsatzes nach der Explantation erforderlich sein.

     

    • Kosten für Aufbau eines Alveolarfortsatzes
    Region
    GOÄ/GOZ
    Leistungsbeschreibung
    Faktor
    Anzahl
    Euro

    9100

    Aufbau des Alveolarfortsatzes

    2,3

    1

    348,49

    0530

    OP-Zuschlag

    1,0

    1

    123,73

    Knochenersatzmaterial 0,5 g, im Durchschnitt ca.

    1

    95,00

    Membran, im Durchschnitt ca.

    1

    80,00

     

    Wünscht der Patient keine Implantation, kann der Knochendefekt alternativ augmentiert werden. Diese Maßnahme muss analog berechnet werden, da weder die GOÄ noch die GOZ eine derartige Leistungsziffer enthalten.

     

    Bei Auswahl einer geeigneten analogen Hilfsziffer ist zu beachten, dass die Honorar- und Materialkosten in der Hilfsziffer mit 2,3-fachem Gebührensatz enthalten sind. Materialien können nur für solche Leistungen berechnet werden, die in einer der beiden Gebührenordnungen verzeichnet sind. Das gilt nicht für Analogleistungen.

     

    • Augmentation und Membran
    Region
    GOÄ/GOZ
    Leistungsbeschreibung
    Faktor
    Anzahl
    Euro

    § 6 Abs. 1

     

    XXXXa

    Einbringen von Knochenersatzmaterial inklusive Knochenersatzmaterial entsprechend (Kurztext ausgewählte Ziffer), im Durchschnitt ca.

    2,3

    1

    160 - 220

    4138

    Einbringen einer Membran

    2,3

    1

    28,46

    Membran, im Durchschnitt ca.

    1

    80,00

     

    Wie hoch sind die einzelnen Kosten?

    Im Durchschnitt fallen für die Explantation Kosten in folgender Höhe an:

    • Kontrolluntersuchung: 50 Euro
    • Explantation: 154 Euro
    • Einmalfräse: 200 Euro
    • Anästhetikum, atraumatische Naht: 7 Euro
    • Aufbau Kieferkamm inklusive Material: 570 - 650 Euro
    • Augmentation nach Explantation: 160 - 330 Euro

     

    PRAXISHINWEIS | Markieren Sie in den Tabellen, welche Leistungen im Rahmen einer Explantation in Ihrer Praxis benötigt werden. Dann kann der Privatplan zügig erstellt und dem Patienten können stimmige Kosten vermittelt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 2 | ID 44223946