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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Früherkennungsprogramm von Karies- und Parodontalerkrankungen ‒ die Abrechnung

    von Anita Koschny, Neustadt Aisch, www.dental-consulting.net

    | Noch immer sind parodontale Erkrankungen bei Erwachsenen der Hauptgrund für Zahnverlust. Es gilt, Karies und Parodontitis früh zu erkennen, um rechtzeitig gegensteuern zu können. Wie ein entsprechendes Früherkennungsprogramm bei GKV-Patienten aussehen kann und welche Abrechnungsgrundsätze dabei gelten, wird nachfolgend dargestellt und anhand eines Fallbeispiels erläutert. |

    Bestandteile eines Früherkennungsprogramms

    Der Einsatz innovativer Methoden und Verfahren gibt Aufschluss über den Mundgesundheitszustand. So gibt es zum einen einfache Tests, die auf die Anfälligkeit aufmerksam machen, zum anderen intensive Methoden, die schon leichteste Anzeichen erkennen. Jedoch gehören längst nicht alle möglichen Maßnahmen zur vertragszahnärztlichen Versorgung und sind entsprechend mit dem GKV-Patienten privat zu vereinbaren.

     

    • Mögliche Bestandteile eines Früherkennungsprogramms

    1.

    Vorsorgeuntersuchung Standard

    • Sorgfältige Befundaufnahme und Dokumentation (BEMA 01) inklusive
      • Palpation der Zunge
      • Abtasten der Kiefergelenke
    • Regelmäßige Röntgenbilder der Zahnzwischenräume anfertigen (Ä925a ‒ Rö2)
    • Entfernen harter Zahnbeläge (BEMA 107/Zst)
    • Erheben des PSI-Codes (BEMA 04/PSI)
    • Erheben des DMFT-Index (Leistungsbestandteil der BEMA 01)

     

    Erweiterte Vorsorge (als Serviceleistung beim GKV-Patienten)

    • Anfärben der Zähne zur Schwachstellenerkennung
    • Anwendung der Lupenbrille (falls vorhanden)
    • Schnelltest/Screeningtest des Kausystems

    2.

    Professionelle Zahnreinigung (PZR) ‒ GOZ-Nr. 1040

    • Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
    • Reinigung der Zahnzwischenräume
    • Entfernen des Biofilms
    • Oberflächenpolitur
    • Subgingivale medikamentöse Einlage, je Zahn
    • Fluoridierungsmaßnahmen
    • Mundgesundheitsaufklärung

    3.

    Erheben des PAR-Status ‒ BEMA-Nr. 4

    Vor dem Erheben des PAR-Status müssen die konservierenden und chirurgischen Maßnahmen abgeschlossen sein. Bei Feststellen weiterer Behandlungsnotwendigkeit der Parodontien ist wie folgt zu verfahren:

    • Befundaufnahme und Befundkontrolle
    • Taschenmessung, wenn der PSI-Code 3 oder 4 oder Sondiertiefen von 3,5 mm und mehr festgestellt wurden
    • Erstellen eines PAR-Status bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
    • Röntgenstatus (BEMA-Nrn. Rö8/Ä925c, Ä935d/OPG) ‒ die Aufnahmen sollten nicht älter als 6 Monate sein!
    • Subgingivale medikamentöse Einlage, je Zahn

    Hinweis: Die Behandlung einzelner Parodontien kann auch im Rahmen einer systematischen Parodontitistherapie als Privatleistung durchgeführt und berechnet werden, wenn die Zähne im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß der Richtlinien nicht zu behandeln sind (Beispiele: fortgeschrittener Abbau des Parodontiums, fragliche Erhaltungswürdigkeit etc.). Abgerechnet werden dann die GOZ-Nrn. 4070 (Parodontitistherapie einwurzeliger Zahn), 4075 (Parodontitistherapie mehrwurzeliger Zahn) und die Nachbehandlung nach GOZ-Nr. 4150.

    4.

    Parodontalbehandlung

    Geschlossenes Vorgehen:

    • Full-Mouth-Disinfection (analog nach § 6 Abs. 1 GOZ)
    • Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn (BEMA P200)
    • Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn (BEMA P201)
    • Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung (BEMA 111)

     

    Hinweise: Nach der Parodontitis-Behandlung (geschlossene Therapie), die innerhalb von 24 bis maximal 48 Stunden abgeschlossen ist, folgt etwa eine Woche später die präventive Erhaltungstherapie mit professioneller Plaque-Kontrolle. Sollte eine Ergänzungstherapie (offenes Verfahren ‒ P202, P203) notwendig werden, wird der Antrag dafür innerhalb der nächsten 3 Monate bei der GKV eingereicht (Therapieergänzung).

    5.

    Reevaluation (nach 4 bis 6 Wochen)

    • Definitive weiterführende Therapieplanung (z. B. mit Zahnersatz)
    • Ggf. chirurgische Therapie/Therapieergänzung: Parodontal-chirurgische Verfahren sind dann indiziert, wenn die alleinige konservative Parodontitistherapie zu einem nicht ausreichenden Behandlungserfolg geführt hat
    • Erneute Erhebung des PAR-Status mit Vergleich des Erstbefunds
    • Aufklärung über UPT-Programm
    • Arztgespräch
    • Remotivation

     

    Offenes Vorgehen:

    • Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn (BEMA-Nr. P202)
    • Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn (BEMA-Nr. P203)
    • Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung (BEMA 111)

     

    und als Privatleistungen

    • Full-Mouth-Disinfection (analog nach § 6 Abs. 1 GOZ)
    • Subgingivale medikamentöse Einlage, je Zahn
    • ggf. Fluoridierungsmaßnahmen

    6.

    UPT (Unterstützende Parodontitistherapie)

    Engmaschige PZR und zusätzlich nachfolgende Leistungen:

    • Kontrolle der individuellen Mundhygiene (Plaque- und Entzündungsindex)
    • Mundhygienemotivation und -instruktion ‒ der Mundhygienestatus sollte bei jeder UPT erhoben werden
    • Mindestens einmal pro Jahr PAR-Status erheben
    • Erneute vollständige supra- und subgingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen
    • Subgingivale Instrumentierung an Zähnen mit ST = 4 mm und Bluten auf Sondieren (BOP) und alle Stellen mit ST ≥ 5 mm
    • Full-Mouth-Disinfection (analog nach § 6 Abs. 1 GOZ)
    • Subgingivale medikamentöse Einlage, je Zahn
    • ggf. Fluoridierungsmaßnahmen