· Fachbeitrag · Abrechnung
Kieferorthopädische Vorbehandlungen: So rechnen Sie korrekt und vollständig ab
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| In Ausnahmefällen dürfen bei gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen einer kieferorthopädischen Vorbehandlung Leistungen nach den BEMA-Nrn. 121 bis 125 berechnet werden. Diese Einzelleistungen bedürfen keiner Genehmigung und sind vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) angezeigt. Sie werden zu 100 Prozent als Sachleistung abgerechnet. |
Konfektionierte Mundvorhofplatten nach BEMA-Nr. 121
Mundvorhofplatten (MVP) werden insbesondere bei Kindern im 4. und 5. Lebensjahr eingesetzt. Sie sollen dabei helfen, dass sich die Kinder schädliche Gewohnheiten wie Lutschen am Daumen, falsche Schluckmuster, Wangenbeißen, -saugen und -pressen etc., die Dysfunktionen und Zahnfehlstellungen im Milchgebiss begünstigen, abgewöhnen.
Abrechnungshinweise
Bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss darf eine konfektionierte Mundvorhofplatte in Ausnahmefällen über die BEMA-Nr. 121 (17 Punkte) berechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass bei einem habituellen Distalbiss mindestens die KIG-Stufe D5 (KIG = kieferorthopädische Indikationsgruppe) bzw. bei einem habituell offenen Biss mindestens der Bedarfsgrad O4 vorliegt. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten darf die BEMA-Nr. 121 bis zu sechsmal abgerechnet werden. Nach diesem Zeitraum ist die Abrechnung ausgeschlossen.
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