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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Machen Sie alles richtig? Vermeidbare Fehler bei der Abrechnung von IP-Leistungen

    | Prophylaxeleistungen gehören zwar zum Standard in der zahnärztlichen Praxis. Dennoch verbergen sich hier und da Umsatzpotenziale, die Sie so vielleicht nicht vermutet hätten. Wir stellen Ihnen interessante Beispiele vor. |

    Prophylaxe GKV - ein starkes Umsatzpotenzial

    Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Erstattung individualprophylaktischer Leistungen auf die Altersgruppe der 6- bis 17-Jährigen beschränkt. Nach den Richtlinien zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist diese Altersgruppe berechtigt, am Prophylaxeprogramm teilzunehmen. Da die Leistungen nach Nrn. IP1 bis IP5 keinerlei Budgetierung unterliegen, werden diese IP-Honorare immer vollständig ausgezahlt.

     

    Nach den Richtlinien hat der Zahnarzt für eine kontinuierliche Durchführung der Prophylaxemaßnahmen zu sorgen. Schon vor diesem Hintergrund sollte darauf geachtet werden, dass alle Patienten in diesem Lebensabschnitt zur Prophylaxe einbestellt werden. Der wirtschaftliche Erfolg lässt sich auch an folgendem Praxisbeispiel erkennen:

     

    • Beispiel für positive Umsatzentwicklung bei IP-Leistungen

    Noch zu Beginn des Jahres 2012 wurden die anspruchsberechtigten Patienten von der Praxis nur unregelmäßig zur Prophylaxe einbestellt. Im Rahmen von Verbesserungsmaßnahmen wurde vereinbart, dass alle Patienten regelmäßig einbestellt werden, das heißt sie erhielten einen Termin zur Prophylaxe und sofort nach dieser Sitzung den Folgetermin. Außerdem wurden IP1 und IP2 ab dem Quartal III/2012 immer in einer Sitzung erbracht (das heißt bei der statistischen Auswertung sind beide Leistungen mit gleicher Häufigkeit abgerechnet). Die Umsatzentwicklung sah dann folgendermaßen aus:

     

    I/2012
    III/2012
    III/2013
    Anzahl
    Honorar
    Anzahl
    Honorar
    Anzahl
    Honorar

    IP1

    48

    912

    62

    1.178

    118

    2.242

    IP2

    53

    856

    62

    1.001

    118

    1.906

    Honorar

    1.768

    2.179

    4.148

     

    Beispiele für vermeidbare Honorarverluste

    In den folgenden Beispielen werden Fälle vorgestellt, bei denen Fehler in der Dokumentation bzw. Abrechnung zu Honorarverlusten führen können.

     

    Beispiel 1: IP-Leistungen im Abstand von knapp vier Monaten

    Nach den Abrechnungsbestimmungen können IP1/IP2 einmal pro Kalenderhalbjahr berechnet werden. Anders jedoch als bei der 01 (Eingehende Untersuchung) ist kein zeitlicher Mindestabstand von vier Monaten vorgesehen. Zwar heißt es in § 4 Abs. 3 aus der Anlage zum BMV-Z (Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnkrankheiten): „Um den dauerhaften Erfolg der Individualprophylaxe zu gewährleisten, sollte der Zeitraum zwischen der Erstellung von zwei Mundhygienestatus möglichst vier Monate nicht unterschreiten.“ Hierbei handelt es sich jedoch um eine „Soll“-Bestimmung, von der im Einzelfall sehr wohl abgewichen werden kann. Folgende Abrechnung wäre also zulässig:

     

    • So ist es richtig
    Datum
    Zahn
    Leistung
    Bema-Nr.

    15.6.

    API/SBI erhoben, MH-Anweisungen,

    Ernährungshinweise

    IP1

    IP2

    2.9.

    API/SBI erhoben, Putztraining,

    Ernährungshinweise

    IP1

    IP2

     

    Obige Abrechnung ist günstiger als die Alternative, am 2. September statt IP1 und IP2 für die Beratung nur eine Ä1 anzusetzen, da ja die vermeintliche Vier-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist.

     

    Beispiel 2: Beratungen neben IP-Leistungen

    Seit der Änderung des Bema 2004 steht zweifelsfrei fest: Eine Beratung kann neben den IP-Leistungen abgerechnet werden, wenn dem keine der Abrechnungsbestimmungen zur Ä1 entgegensteht. Bei Erfüllung dieser Voraussetzung wäre folgende Abrechnung also korrekt:

     

    • So ist es richtig
    Datum
    Zahn
    Leistung
    Bema-Nr.

    16.6.

    API/SBI erhoben, MH-Anweisungen, ?Ernährungshinweise, KFO angeraten

    IP1

    IP2

    Ä1

     

    Wenn also die Beratung in einem anderen Zusammenhang als den IP-Leistungen erfolgt, sollte sie auch aufgeschrieben werden! Das wird nicht selten vergessen.

     

    Beispiel 3: Fissurenversiegelung

    Die Abrechnung der erweiterten Fissurenversiegelung erfolgt nach der Bema-Nr. 13a. Für das Versiegeln der Restfissur kann die Bema-Nr. IP5 abgerechnet werden. Folgende Abrechnung wäre also zulässig:

     

    • So ist es richtig
    Datum
    Zahn
    Leistung
    Bema-Nr.

    17.6.

    36

    Fissurenversiegelung

    IP5

    46

    Erweiterte Fissurenversiegelung okklusal und Versiegelung der restlichen kariesfreien Fissuren

    13a (F1)

    IP5

     

    In der Praxis ist jedoch immer wieder zu beobachten, dass in diesem Zusammenhang die Bema-Nr. 13a für die erweiterte Fissurenversiegelung vergessen wird.

     

    Beispiel 4: Zahnreinigungen in der Prophylaxe (GOZ)

    In der Prophylaxesitzung werden die Zähne der Patienten eingefärbt. Zu Übungszwecken versuchen die Patienten dann zunächst selbst, mit der Zahnbürste die verfärbten Beläge zu entfernen. Nach der Demonstration werden die Reste sehr oft professionell entfernt.

     

    • So ist es richtig
    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOZ-Nr.

    18.6.

    Eingehende Untersuchung

    0010

    Beratung (KFO)

    Ä1

    Erhebung von Mundhygieneindizes, ausführliche Mundgesundheitsaufklärung, Anfärben der Zähne

    1000

    16-26, 36-46

    Nachreinigen der Zähne (weiche Beläge)

    18 x 4050

    6 x 4055

     

     

    Mit den GOZ-Nrn. 4050/4055 ist die Entfernung von (oberhalb des Zahnfleisches liegenden) harten und weichen Belägen beschrieben. Aus den Abrechnungsbestimmungen geht jedoch nicht hervor, dass tatsächlich beide Arten von Ablagerungen vorhanden sein müssen. Die Abrechnung der GOZ-Nr. 4050/4055 kann also auch dann erfolgen, wenn nur harte oder nur weiche Beläge zu entfernen sind. Bei der Bemessung des Gebührenfaktors sollte der Unterschied berücksichtigt werden.

     

    Beispiel 5: Indizes richtig berechnen

    Der Mundhygienestatus dient zur Dokumentation des Mundgesundheitszustands. Er ist damit die Grundlage einer Prophylaxebehandlung. Zur Beurteilung des Mundhygienezustands wird der Plaquebefall der Zähne (Plaque-Index) herangezogen. Blutungs-Indizes stehen zwar in einem Zusammenhang mit der Qualität der Mundhygiene, sind aber nicht vom Umfang der GOZ-Nrn. 1000/1010 erfasst. Indizes, die eine Auskunft über den Zustand des Zahnfleischs geben, sind mit der Nr. 4005 (Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex) zutreffend beschrieben. Im folgenden Beispiel ist es also sehr wohl korrekt, für den Sulkus-Blutungs-Index (SBI) jeweils die Nr. 4005 zu berechnen. Das wird regelmäßig nicht bedacht.

     

    • So ist es richtig
    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOZ-Nr.

    19.6.

    Mundhygienestatus

    1000

    API

    -

    SBI

    4005

    30.9.

    Kontrolle des Übungserfolgs

    1010

    API

    -

    SBI

    4005

     

    Weiterführender Hinweis

    • In der nächsten Ausgabe stellen wir Potenziale und Verbesserungsmaßnahmen bei der Berechnung von plastischen Füllungen oder Kompositfüllungen vor.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 8 | ID 42419916