· Fachbeitrag · Abrechnung
Schnittstellen Bema/GOZ: Aktuelle Auslegungen zu konservierend-chirurgischen Leistungen
| In AAZ Nr. 7/2013 wurden diverse Auslegungen zu prophylaktischen und PAR-Leistungen näher erläutert, die in dem neuen Leitfaden „Schnittstellen zwischen Bema und GOZ"“ der KZBV aufgeführt sind. In dieser Ausgabe geht es um konservierende und chirurgische Leistungen. |
Zuzahlungsverbot
In diesem Zusammenhang ist wiederum zu beachten, dass im Bema-Teil 1 (Konservierend-chirurgische Leistungen) grundsätzlich das Zuzahlungsverbot gilt. Leistungen, die als Vertragsleistungen beschrieben sind, dürfen also nicht Gegenstand einer Mehrkostenvereinbarung sein. Um die Privatleistungen korrekt zu vereinbaren, wird daher die Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ verwendet.
Auslegungen zur Füllungstherapie
Lediglich der Bereich der Füllungstherapie ist vom Gesetzgeber im § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich als mehrkostenfähig eingestuft worden. Hier ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung zu treffen.
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