· Fachbeitrag · Abrechnung
Vertragszahnärztliche PAR-Behandlung und Weichgewebschirurgie - wie geht das zusammen?
| Für Parodontitisbehandlungen besteht ein Zuzahlungsverbot im Bereich der GKV. Somit verbieten sich bei gesetzlich versicherten Patienten Zuzahlungen im Sinne von Mehrkosten für die Leistungen, die im BEMA als vertragszahnärztliche Leistung beschrieben sind. Unstreitig ist jedoch, dass zusätzliche selbstständige Leistungen, die keine Entsprechung im BEMA haben, gesondert vereinbart und abgerechnet werden können, ohne dass der Patient seinen Sachleistungsanspruch verliert. Im Bereich der Weichgewebschirurgie gibt es dabei einiges zu beachten. |
Gesetzliche Vorgaben bei PAR-Behandlungen
Patienten sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des Patientenrechtegesetzes über ihre Leistungsansprüche gegenüber ihrer Krankenkasse und über die darüber hinausgehenden Leistungen genau zu informieren und aufzuklären. Private zusätzliche Leistungen sollten unbedingt schriftlich vor Beginn der Behandlung vereinbart werden, damit der Zahlungsanspruch im Streitfall nachgewiesen werden kann.
In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind diverse Einschränkungen bzw. Voraussetzungen beschrieben, die die PAR-Behandlung betreffen. So liest man in den Allgemeinen Behandlungsrichtlinien in Abschnitt B. V. 1. (Grundlagen, Ziel der Behandlung und Indikationen), dass die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten gehört.
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