· Fachbeitrag · Abrechnung
Wiedereinsetzen von verblockten Kronen ‒ so rechnen Sie korrekt ab
| Der BEMA sieht für das Wiedereinsetzen einer Krone die Abrechnung der Nr. 24a vor. Das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern wird nach Nr. 95a, mit mehr als zwei Ankern nach Nr. 95b abgerechnet. Die GOZ sieht für diese Maßnahmen die Nrn. 2310 bzw. 5110 vor. Dieser Beitrag beleuchtet die Abrechnung der Wiedereingliederung von verblockten Kronen als Einzelkronenblock oder als Brücke mit notwendiger Einbeziehung weiterer Pfeilerzähne, um die Stabilität zu verbessern. Die entsprechende Zuordnung beeinflusst auch den Ansatz der richtigen Festzuschussbefunde. |
Festsitzender rezementierbarer Zahnersatz
Nach der Festzuschuss-Richtlinie wird die Wiederherstellung der Funktion von festsitzendem rezementierbarem Zahnersatz in den Befund nach Nr. 6.8 eingeordnet; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Kronen oder Brücken handelt.
Zum „festsitzenden rezementierbarem Zahnersatz“ gehören Einzelkronen, Primär-Teleskopkronen und Brücken sowie Stiftaufbauten. Der Befund Nr. 6.8 wird ausgelöst ‒ und zwar unabhängig davon, ob diese sich selbstständig gelöst hatten oder ob sie für eine Wiederherstellungsmaßnahme vom Zahnarzt gelöst und nach Reparatur im zahntechnischen Labor rezementiert wurden.
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