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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem Zahnersatz - wie sind sie abzurechnen?

    | Die Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen beim GKV-Patienten gehört zum Praxisalltag und sollte in der Regel schnell und ohne großen Aufwand abgewickelt werden. Allerdings hat die eine oder andere „Reparatur“ so ihre Tücken und entpuppt sich zur abrechnungstechnischen Herausforderung. Grundvoraussetzung zur Vermeidung von Honorarverlusten ist vor allem die sorgfältige Dokumentation. Im Folgenden werden beispielhaft einige Behandlungsfälle vorgestellt. |

     

    • Erster Fall: Wiedereingliederung der Krone an Zahn 36 nach konservierender Behandlung
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbeschreibung
    BEMA-Nr.
    GOZ-Nr.

    Beratung und lokale Untersuchung

    Ä1

    -

    36

    Vitalitätsprüfung (Krone abzementiert)

    8 (ViPr)

    -

    Leitungsanästhesie

    41a (L1)

    -

    Übermäßige Papillenblutung gestillt

    12 (bMF)

    -

    Caries profunda; indirekte Überkappung

    25 (Cp)

    -

    Aufbaufüllung, mehrflächig

    13b (F2/ZE)

    -

    Krone wiedereinsetzen

    24a

    -

    Ggf. adhäsive Befestigung

    -

    1 x 2197

     

     

    Erläuterungen

    Das Wiedereinsetzen einer Krone ohne Wiederherstellungsmaßnahmen wird nach BEMA-Nr. 24a berechnet. Gegebenenfalls kann gemäß dem Schnittstellenkommentar der KZBV die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich zur Nr. 24a für die adhäsive Befestigung berechnet werden. Der Patient erhält einmal den Festzuschuss (FZ) 6.8.