· Fachbeitrag · Abrechnung
Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem Zahnersatz - wie sind sie abzurechnen?
| Die Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen beim GKV-Patienten gehört zum Praxisalltag und sollte in der Regel schnell und ohne großen Aufwand abgewickelt werden. Allerdings hat die eine oder andere „Reparatur“ so ihre Tücken und entpuppt sich zur abrechnungstechnischen Herausforderung. Grundvoraussetzung zur Vermeidung von Honorarverlusten ist vor allem die sorgfältige Dokumentation. Im Folgenden werden beispielhaft einige Behandlungsfälle vorgestellt. |
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Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | BEMA-Nr. | GOZ-Nr. |
Beratung und lokale Untersuchung | Ä1 | - | |
36 | Vitalitätsprüfung (Krone abzementiert) | 8 (ViPr) | - |
Leitungsanästhesie | 41a (L1) | - | |
Übermäßige Papillenblutung gestillt | 12 (bMF) | - | |
Caries profunda; indirekte Überkappung | 25 (Cp) | - | |
Aufbaufüllung, mehrflächig | 13b (F2/ZE) | - | |
Krone wiedereinsetzen | 24a | - | |
Ggf. adhäsive Befestigung | - | 1 x 2197 |
Erläuterungen
Das Wiedereinsetzen einer Krone ohne Wiederherstellungsmaßnahmen wird nach BEMA-Nr. 24a berechnet. Gegebenenfalls kann gemäß dem Schnittstellenkommentar der KZBV die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich zur Nr. 24a für die adhäsive Befestigung berechnet werden. Der Patient erhält einmal den Festzuschuss (FZ) 6.8.
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