· Fachbeitrag · Abrechnung
Zahnersatz aus dem Ausland: Abrechnungstechnische Hürden überwinden
| Über die Herstellung von prothetischen Arbeiten durch Labore im Ausland gibt es in der politischen Landschaft Diskussionen aus verschiedenen Blickwinkeln. Die Frage der Qualität oder arbeitsmarktpolitische Betrachtungen bleiben im nachfolgenden Beitrag außen vor. Vielmehr wird ausschließlich die Frage betrachtet, welche Besonderheiten bei der Abrechnung von zahntechnischen Leistungen aus dem Ausland bestehen. |
Bezuschussung mit Festzuschüssen
Zahnersatz kann für einen bei einer deutschen Krankenkasse versicherten GKV-Patienten nur dann bezuschusst werden, wenn sich der Patient vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan (HKP) von einem in Deutschland zugelassenen Vertragszahnarzt aufstellen lässt. Der Zahnarzt muss den Befund - also die Versorgungsnotwendigkeit - und die Befunde für Festzuschüsse ermitteln sowie eine anerkannte Versorgungsform als Therapie planen. Die Krankenkasse muss wie üblich die Möglichkeit haben, ihre leistungsrechtlichen Verpflichtungen prüfen zu lassen, beispielsweise über das vertragszahnärztliche Gutachtenwesen.
Das gilt aufgrund der Regelungen zur Kostenerstattung für Leistungen der Gesundheitsversorgung innerhalb der Europäischen Union (EU) durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-385/99 und C-158/96) jedoch nur im Bereich der europäischen Gemeinschaft bzw. aufgrund der Sozialversicherungsabkommen mit einigen anderen Ländern. Für Versorgungen außerhalb der EU werden die Krankenkassen in aller Regel keine Festzuschüsse übernehmen.
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