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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Zwischenfall in der Praxis: So rechnen Sie das Verweilen beim Patienten korrekt ab!

    | Behandlungsverzögerungen und Zwischenfälle sind wohl in jeder Praxis ungeliebte Ereignisse, auf die man gerne verzichten würde. Doch in bestimmten Situationen ist die besondere Aufmerksamkeit des Zahnarztes für seinen Patienten erforderlich, ohne dass er in dieser Zeit abrechnungsfähige Leistungen erbringt. In einem solchen Fall kann als Ausgleich die Verweilgebühr nach Nr. Ä56 bzw. EDV-Nr. 7560 angesetzt werden. |

    Zeitliche Vorgaben für die Abrechnung der Verweilgebühr

    Der Leistungstext der Nr. Ä56 bzw. EDV-Nr. 7560 lautet: „Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde.“ Die Abrechnungsbestimmung beinhaltet allerdings die Einschränkung „erstmals abrechnungsfähig nach der ersten halben Stunde“. Das bedeutet, dass die Verweilgebühr erstmals nach Ablauf von 30 Minuten abrechnungsfähig ist. Mit dem Beginn der 31. Minute kann dann wiederum eine zweite Verweilgebühr berechnet werden, denn die Leistung wird je angefangene halbe Stunde berechnet.

    Was versteht man unter „Verweilen“?

    Verweilen bedeutet, dass der Zahnarzt einen Kranken lediglich beobachtet, also keine weiteren abrechnungsfähigen Leistungen erbringt. Das Verweilen muss wegen der Krankheit erforderlich sein. Es beinhaltet die Bereitschaft, gegebenenfalls weitere notwendige Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Die Verweildauer darf nicht unterbrochen werden. Eine Delegation des Verweilens an Mitarbeiterinnen ist nicht zulässig.