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  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Abformungen nach den Nrn. 5180/5190 GOZ auch bei Teil- und Modellgussprothesen nach Nrn. 5200/5210 GOZ berechenbar

    | Funktionelle Abformungen des Ober- bzw. Unterkiefers nach den GOZ-Nrn. 5180 und 5190 sind nicht nur bei der Herstellung von Total- oder Deckprothesen zur Ausformung des Ventilrandes angezeigt. Solche Abformungen können auch bei der Anfertigung von Teilprothesen mit einfachen gebogenen Halteelementen nach der Nr. 5200 GOZ oder Modellgussprothesen mit gegossenen Halte- und Stützelementen nach der Nr. 5210 GOZ notwendig und berechnungsfähig sein. |

     

    Ziel der funktionellen Abformung ist in diesen Fällen, durch Darstellen des Übergangs von befestigter zu beweglicher Schleimhaut eine maximal mögliche Ausdehnung der Prothesenbasis und -sättel und damit eine gleichmäßige Belastungsverteilung in den zahnlosen Kieferabschnitten zu ermöglichen. Derartige Abformungen stellen keine anatomischen Abformungen mit individuellem Löffel im Sinne der Nr. 5170 GOZ dar. Die zugehörige Rechnung über zahntechnische Leistungen muss konsequenterweise keinen individuellen, sondern einen Funktionslöffel ausweisen.

     

    PRAXISTIPP | Die vorstehende gebührenrechtliche Bewertung lässt sich im Übrigen auch auf vollständige Unterfütterungen von Teil- und Modellgussprothesen nach den Nrn. 5200 und 5210 GOZ übertragen. Immer wenn es notwendig ist, den Übergang von befestigter zu beweglicher Schleimhaut abzuformen, ist im Oberkiefer die Nr. 5290 GOZ und im Unterkiefer die Nr. 5300 GOZ anzuwenden. Die Nr. 5280 GOZ trifft nicht zu, da die funktionelle Darstellung des Prothesenrandes von deren Leistungsbeschreibung nicht erfasst wird.

     

    (mitgeteilt von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 1 | ID 45454099