· Fachbeitrag · Abrechnungswissen
Zahnärztliche Früherkennung für die Kleinsten: Was Sie zur Abrechnung wissen sollten
| Ab Juli 2016 wird das sogenannte „Gelbe Heft“ (Kinderuntersuchungsheft) für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat um sechs Verweise vom Kinderarzt zum Zahnarzt erweitert. Im Gelben Heft wird aufgeführt, wann welche Kinderuntersuchungen anstehen. Die erste Kinderuntersuchung - die U1 - wird direkt nach der Geburt vorgenommen. U2 bis U9 folgen zu festgelegten Zeitpunkten in den ersten sechs Lebensjahren. Wir informieren Sie über die Details zur Abrechnung der zahnärztlichen Präventionsleistungen. |
Hintergrund: Gesetz und Richtlinien
Nach § 26 SGB V haben versicherte Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Diese Leistungen werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinien) bestimmt das Nähere über die ärztlichen Präventiv-Maßnahmen bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Es sind insgesamt zehn Untersuchungen.
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