30.03.2015 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BSG: Honorarkürzung wegen leicht verspäteter Eingabe der Fortbildungsnachweise war nicht rechtmäßig
| Eine seit dem 1. August 2004 zugelassene Vertrags-Zahnärztin hatte ihre Fortbildungsnachweise bei der KZV nicht innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums – also bis zum 31. Juli 2009 –, sondern um wenige Tage verspätet erst am 10. August 2009 eingereicht. Die KZV kürzte daraufhin das Honorar für das dritte Quartal 2009 um 10 Prozent. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 11. Februar 2015 befand (Az. B 6 KA 19/14 R). |
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