· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Keine Abrechnung von Teilleistungen bei unterbliebener Eingliederung von Aufbissbehelfen
| Eine Abrechnung von Teilleistungen bei Aufbissbehelfen ist nicht möglich, wenn die Eingliederung des Aufbissbehelfs unterbleibt. So hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart am 5. September 2012 (Az. S 10 KA 1794/10) entschieden und somit die gegenläufige Meinung der KZV Baden-Württemberg verworfen. |
Die Auffassung der KZV Baden-Württemberg
Die KZV Baden-Württemberg hatte bis dato die Auffassung vertreten, dass in analoger Anwendung der Regelungen bei Zahnersatz auch Aufbissbehelfe im Sinne der Bema-Nrn. K1 und K2 (Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche oder ohne adjustierte Oberfläche) teilweise abgerechnet werden können, wenn die Behandlung vor dem Einsetzen aus Gründen endet, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hatte. Dann konnten 75 Prozent des zahnärztlichen Honorars der Bema-Nrn. K1 oder K2 abgerechnet werden.
Das Urteil des SG Stuttgart
Nach dem Urteil des SG Stuttgart ist diese Vorgehensweise nicht mehr möglich. Nunmehr gilt: Wenn Aufbissschienen im Labor angefertigt, anschließend aber nicht „eingegliedert“ werden (zum Beispiel wegen eines Behandlungsabbruchs oder wegen Tod des Patienten), ist ein anteiliges Honorar für die Bema-Nrn. K1 oder K2 nicht abrechenbar. Dabei ist es unerheblich, ob der Zahnarzt das Unterbleiben der Eingliederung zu vertreten hat oder nicht.
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