25.04.2017 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
LSG NRW: Einnahmen aus Honorarkürzungen wegen Fortbildungsversäumnissen stehen nicht den Krankenkassen zu
| Was passiert mit Geldern aus Honorarkürzungen, die Vertrags(zahn)ärzten auferlegt werden, wenn sie ihre in § 95 SGB V geregelte Fortbildungspflicht nicht erfüllen? Mit Urteil vom 08.03.2017 (Az. L 11 KA 21/15) hat das Landessozialgericht (LSG) NRW entschieden, dass diese Gelder nicht den Krankenkassen zustehen. Damit verbleiben sie bei den jeweiligen KZVen und können für die Vertrags(zahn)ärzteschaft eingesetzt werden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. |
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