· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Privatabrechnung bei Wurzelkanalbehandlung: Welcher Ansatz von Leistungsziffern ist möglich?
von Dr. Stefan Droste LL.M., Fachanwalt für MedR, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Wird im Rahmen von Wurzelkanalbehandlungen vorhandenes Wurzelfüllmaterial entfernt, stellt dies eine zusätzliche eigenständige zahnärztliche Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch GOZ-Nr. 2410 abgegolten ist. Daher ist sie gesondert analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. So hat das AG Düsseldorf am 01.07.2016 entschieden (Az. 25 C 2953/14, Abruf-Nr. 189415 ). Das Urteil befasste sich zudem mit weiteren Abrechnungsfragen im Zusammenhang mit Wurzelkanalbehandlungen. |
Der Fall
Im Zeitraum zwischen Juni und Juli 2013 befand sich der beklagte Patient in zahnmedizinischer Behandlung. An diversen Zähnen mussten alte Wurzelfüllungen entfernt und die Wurzelkanäle neu verfüllt werden. Zudem wurden an einigen dieser und weiterer Zähne Kavitäten präpariert und restauriert. Die Füllungen wurden jeweils in Adhäsivtechnik befestigt.
Von den in Rechnung gestellten Arbeiten bezahlte der privatversicherte Patient unter Einberechnung der Erstattungen seines Krankenversicherers nur einen Teilbetrag. Im Übrigen berief er sich auf die Erstattungsverweigerung seines Versicherers. Im Streit stand unter anderem die Möglichkeit einer
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