· Fachbeitrag · Analogberechnung
Abrechnungsempfehlungen auf Basis der neuen Analogliste der Bundeszahnärztekammer
| Mit Einführung der neuen GOZ ist ein „altes Problem“ geblieben: Auch die GOZ 2012 bildet längst nicht alle zahnärztlichen Leistungen ab. Solche Leistungen sind vom Zahnarzt nach § 6 GOZ mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Gebührenposition analog zu berechnen. Nun gibt es Hilfestellung von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Sie hat Anfang November eine Zusammenstellung von über 140 Leistungen veröffentlicht, die nach ihrer Auffassung zur analogen Bewertung berechtigen. AAZ stellt nachfolgend wichtige Leistungen aus der neuen Analogliste der BZÄK vor und gibt konkrete Berechnungsempfehlungen. |
Die neue Analogliste der BZÄK
Die Analogliste der BZÄK erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entlässt den Zahnarzt nicht aus der eigenen Verantwortung. Sie bietet ihm aber eine gute Orientierungshilfe für analog zu berechnende Leistungen - gleichwohl gilt aber nach wie vor, dass sie für das Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen nicht verbindlich ist.
Wie auch schon zu Zeiten der GOZ ‘88 hat die BZÄK auch ihre neue Analogliste bewusst ohne eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern veröffentlicht. Nach Auffassung der BZÄK kann eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht ist. Viele Leseranfragen bei der Redaktion von AAZ zeigen allerdings, dass Zahnärzte an Empfehlungen für Analogabrechnungen interessiert sind. Wir führen daher nachfolgend einige Leistungen der BZÄK-Analogliste auf und geben konkrete Vorschläge für Analogabrechnungen.
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