· Fachbeitrag · Auslagen
So berechnen Sie die Desinfektion von zahntechnischen Abformungen und Werkstücken
von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de
| Laut einer Empfehlung des Robert Koch-Instituts sind alle kontaminierten Objekte in der Zahnarztpraxis vor Abgabe an das Dentallabor zu reinigen und zu desinfizieren. Doch wie ist der dafür entstehende Aufwand in der Abrechnung zu berücksichtigen? Schon am 13.11.1018 hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer Stellungnahme erklärt, dass Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen und Registraten nach § 9 GOZ zu berechnen sind (online unter iww.de/s11186 ). Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Desinfektion nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Welche das sind und welche und Berechnungsmöglichkeiten bestehen, wird in diesem Beitrag aufgezeigt. |
QM und Hygiene betreffen Zahnarztpraxen und Labore
Im Mai 2021 ist die Medical Device Regulation (MDR) der EU in Kraft getreten. Damit werden unter anderem die Vorgaben für die Dokumentation über die Herstellung bzw. Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten verschärft. Die MDR wirkt sich auch auf die Zahntechnik aus. Dentallabore und Zahnarztpraxen mit Praxislabor oder eigener CAD/CAM-Fertigung in der Praxis (z. B. CEREC) sind direkt betroffen.
So setzen Sie die Vorgaben des DAHZ-Hygieneleitfadens um
Laut dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ, Stand 14.04.2024) obliegt die Beurteilung des hygienisch einwandfreien Zustandes eines zahntechnischen Werkstückes dem Zahnarzt. Dies gilt insbesondere, wenn diese den zahnärztlichen Behandlungsbereich verlassen. Dazu eine Mitteilung aus dem Hygieneleitfaden: „Zahnmedizinische Abformungen und zahntechnische Werkstücke, die aus der Mundhöhle des Patienten kommen, sind mikrobiell kontaminiert. Auch zahntechnische Hilfsmittel, wie Artikulatoren oder Übertragungsbögen, sind als mikrobiell kontaminiert anzusehen.“
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