· Fachbeitrag · BEMA-Abrechnung und Zahnersatz-Festzuschüsse
Abrechnungsquiz - die Antworten
| Nachfolgend die Lösungen zu den Fragen von Seite 10 und 11 . |
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Der BEMA legt in den Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. 43 und 44 fest, bei welchen Zähnen die X1 bzw. X2 abgerechnet werden kann. Ein Zahn 45 musste extrahiert werden. Auch wenn dieser Zahn nachweislich zwei Wurzeln hatte, so gilt er nach den BEMA-Abrechnungsbestimmungen als einwurzelig. Daher kann für seine Entfernung nur die X1 abgerechnet werden. Die Nbl1 kann nicht berechnet werden, wenn das Stillen einer Blutung im zeitlichen Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff erfolgt und hierfür kein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich war. Auch die Zy1 kommt nicht zum Ansatz, denn das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleiner Zysten durch eine Extraktionswunde kann nicht nach BEMA-Nr. 56a (Zy1) abgerechnet werden. |
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Die im BEMA enthaltenen Abrechnungsfristen werden bei den Leistungen Ä1, 01, 04, 05, 107, IP1/2/4 und FU folgendermaßen überprüft: Ä1 - 18-Tagefrist bei Quartalswechsel; 01 - einmal pro Kalenderhalbjahr und nicht neben FU im selben Kalenderhalbjahr sowie nach der zuletzt abgerechneten 01/FU nicht innerhalb von 4 Monaten; 01k - frühestens nach 6 Monaten erneut; 04 - einmal in 2 Jahren; 05 - einmal innerhalb von 12 Monaten; Zst - einmal pro Kalenderjahr; IP1/2/4 - je Kalenderhalbjahr einmal, IP4 bei hohem Kariesrisiko zweimal; FU - Abstand zwischen den FUs mindestens zwölf Monate. Zudem wird die zweijährige Gewährleistungsfrist bei Wiederholungsfüllungen bei ein- bis dreiflächigen Füllungen geprüft. |
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