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  • · Fachbeitrag · BEMA-Änderung

    Einflügelige Adhäsivbrücke ab 1. Juli 2016 im BEMA: Nun gibt es dafür auch Festzuschüsse

    | Bislang gab es für einflügelige Adhäsivbrücken weder Festzuschüsse noch waren sie Bestandteil des BEMA. Das wird sich zum 1. Juli 2016 ändern: Die bisherige BEMA-Nr. 93 (Adhäsivbrücke mit Metallgerüst) wird aufgesplittet in die BEMA-Nrn. 93a (Einflügelige Adhäsivbrücke) und 93b (Zweiflügelige Adhäsivbrücke). Auch die Festzuschuss-Richtlinien werden entsprechend angepasst. |

    Änderungen der Zahnersatz-Richtlinie

    Die neuen BEMA-Ziffern wurden notwendig aufgrund eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Februar 2016, der zur einspannigen Adhäsivbrücke Ergänzungen der Zahnersatz-Richtlinie beschlossen hatte. Darin wird definiert, unter welchen Bedingungen einspannige Adhäsivbrücken angezeigt sind (siehe auch AAZ 04/2016, Seite 2). Am 4. Mai 2016 ist dieser Beschluss in Kraft getreten. (Zwar stand er bei Redaktionsschluss noch unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) - diese gilt jedoch als Formsache.)

     

    Konkret wird die Zahnersatz-Richtlinie in Abschnitt D. „Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche“ und hier unter II. „Versorgung mit Brücken“ unter den Nummern 22 und 24 wie folgt geändert: