· BEMA-Erweiterung
Unterkieferprotrusionsschiene ab 01.01.2022 im BEMA ‒ die neuen Ziffern und Abrechnungsregeln
| Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat am 15.11.2021 den lang erwarteten Beschluss für die Aufnahme der Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe mittels Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) in den BEMA gefasst. Der Beschluss tritt - vorbehaltlich der Nicht-Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium ‒ am 01.01.2022 in Kraft. AAZ informiert Sie nachfolgend über die neuen BEMA-Leistungen sowie die Abrechnungsbestimmungen. Leider waren bei Redaktionsschluss die zugehörigen zahntechnischen Leistungen nach BEL II noch nicht bekannt. Sobald das der Fall ist, wird AAZ wieder berichten. |
Grundsätzliche Regelungen
In AAZ 10/2021, Seite 6, hatten wir Sie über den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) informiert, wonach die Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe mittels Unterkieferprotrusionsschiene zur vertragszahnärztlichen Leistung wurde. Jetzt stehen auch die zugehörigen BEMA-Gebührenpositionen fest.
Die Behandlung ist nur im Rahmen einer kooperativen vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung möglich. Leistungsberechtigt sind erwachsene Patienten, bei denen eine behandlungsbedürftige Schlafapnoe anhand der Stufendiagnostik festgestellt wurde und bei denen eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Indikationsstellung und Therapie erfolgen durch einen Vertragsarzt, der über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Die Versorgung mit einer zahntechnisch individuell angefertigten und adjustierbaren UKPS erfolgt danach durch einen Vertragszahnarzt nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen.
Änderungen vorhandener Leistungen
Die neuen Leistungen sind systematisch dem zweiten Teil des BEMA neben den Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch) und Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) zugeordnet worden und bilden dort einen eigenständigen Leistungskomplex. Entsprechend wurde die Überschrift zu Teil 2 des BEMA angepasst.
Zur BEMA-Nr. 2 wird klargestellt, dass diese nicht für die Versorgung mit einer UKPS nach den neuen BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet werden kann. Damit wird zum einen deutlich gemacht, dass eine Planung im Sinne der BEMA-Nr. 2 nicht möglich ist. Zum anderen ist damit auch geklärt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht erforderlich ist. Das ist der Fall, weil der Vertragsarzt selbst die medizinische Notwendigkeit feststellt und eine Verordnung zum Zahnarzt ausstellt.
Die BEMA-Nr. 7 wird sinngemäß dahingehend ergänzt, dass die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7b) nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig sind. Die Leistung nach BEMA-Nr. 7b ist bei einer UKPS dann erforderlich, sofern durch die Beurteilung der klinischen Situation allein nicht festgestellt werden kann, ob eine Eingliederung einer UKPS möglich ist oder welcher Schienentyp zu wählen ist.
Die neuen BEMA-Leistungen
Im BEMA Teil 2 werden hinter der Leistung nach Nr. K9 die folgenden neuen Leistungen ‒ UP1 bis UP6 ‒ nebst Abrechnungsbestimmungen (nachfolgend in kursiver Schrift) eingefügt:
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UP1 ‒ Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung
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In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass eine entsprechende „Überweisung“ Abrechnungsvoraussetzung ist. Dem Vertragszahnarzt müsse ein schriftliches Dokument für die praxisinterne Dokumentation übermittelt werden. Allerdings ist hierfür keine bestimmte Form festgelegt. Es gelten die Vorgaben und ggf. zu verwendenden Formulare im vertragsärztlichen Bereich.
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UP2 ‒ Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition |
Gemäß der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B VI Nummer 3 lit. c) wird die Unterkieferprotrusionsschiene nach Abdrucknahme beider Kiefer und dreidimensionaler Registrierung der Startprotrusionsposition zur individuellen Vorverlagerung des Unterkiefers eingegliedert. Bei der Abdrucknahme kann in den Fällen, in denen ein konfektionierter Löffel nicht ausreicht, ein individueller oder individualisierter Löffel angezeigt sein. Die Auswahl der Protrusions- und Konstruktionselemente und der Materialien orientiert sich am jeweiligen Behandlungsfall, die individuellen Patientenbesonderheiten sind zu berücksichtigen.
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UP3 ‒ Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene
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Die Leistung umfasst neben der Eingliederung auch die Erstanpassung. Maßgebend für die individuelle Einstellung ist eine für den Patienten angenehm empfundene (schmerz- und spannungsfreie) Vorverlagerung des Unterkiefers.
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UP4 ‒ Nachadaption des Protrusionsgrads
Die Leistung nach Nr. UP4 erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Versorgung des Versicherten mit der Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst hat. |
Im Anschluss an die Erstanpassung der Schiene überprüft der Vertragsarzt, der die zahnärztliche Versorgung mit der Schiene veranlasst hat, deren Wirksamkeit im weiteren Therapieverlauf. Erforderliche Nachadaptionen bzgl. der Einstellung des Protrusionsgrads nimmt der Vertragszahnarzt vor. Die Nachadaption kann aus ärztlicher oder aus zahnärztlicher Indikation erfolgen. In beiden Fällen stimmen sich Vertragszahnarzt und Vertragsarzt ab.
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UP5 ‒ Kontrollbehandlung | Punkte |
| 8 |
| 12 |
| 35 |
Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach Nrn. UP5 a bis UP5 c abrechenbar. |
Die BEMA-Nr. UP5 berücksichtigt bedarfsabhängig die Durchführung erforderlicher Kontrollbehandlungen.
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UP6 ‒ Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene | Punkte |
| 25 |
| 42 |
| 37 |
| 19 |
| 19 |
Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschließlich der Protrusionselemente können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden. |
Mit den BEMA-Nrn. UP6a bis UP6e werden Gebühren für Reparaturleistungen und ggf. erforderliche Erweiterungen vereinbart. Mit der Ausdifferenzierung in fünf Einzelleistungen sollen sämtliche in Betracht kommende Reparaturen abgedeckt und aufwandsgerecht honoriert werden.