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    Aufbissbehelf im Praxislabor: Wie steht es um die Mehrwertsteuer?

    Bild: ©Andrey Popov - adobe.stock.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Der Zahnarzt kann als Unternehmer nach § 11 der Musterberufsordnung für Zahnärzte ein Praxislabor führen. Dabei stellt sich die Frage, ob bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs die Mehrwertsteuer ausgewiesen und dem Finanzamt gegenüber erklärt werden muss. |

    Zahnärzte im Visier des Finanzamts

    In einer Pressemitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10.12.2013 wurde darauf hingedeutet, dass Ärzte und Zahnärzte verstärkt im Fokus der Außenprüfer des Finanzamts stehen. In der Tat zeigen sich in den letzten Jahren vermehrt Prüfungen. Umso wichtiger ist es daher, dass die vom Zahnarzt erbrachten Leistungen umsatzsteuerlich zutreffend abgewickelt werden.

     

    Zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen sind ‒ soweit es sich nicht um zahntechnische Praxislaborleistungen und Materialien handelt ‒ von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die medizinische Indikation der erbrachten Leistung (medizinisch notwendige Leistung).