· BEMA & GOZ
GOZ-Beratungsforum: Sieben neue Beschlüsse zur Auslegung der GOZ
| Das „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ hat sieben neue Beschlüsse zu Auslegungsfragen der GOZ gefasst, darunter zuletzt die Verlängerung der COVID-19-Hygienepauschale bis zum 31.12.2021 im Beschluss Nr. 47. Da der Umgang damit in den Praxen hinlänglich bekannt sein dürfte, werden nachfolgend die kurz zuvor ergangenen Beschlüsse 41 bis 46 besprochen. Die Beschlüsse sind zwar rechtlich unverbindlich, werden aber i. d. R. von Kostenerstattern beachtet. AAZ zitiert die Inhalte und erläutert sie anschließend, auch hinsichtlich der Anwendbarkeit beim GKV-Patienten. |
Beschlüsse 41 und 42: „Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen“
Wortlaut zu Beschluss 41: „41. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“
Wortlaut zu Beschluss 42: „42. Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“
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