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  • · Fachbeitrag · Beratung

    Kann auch eine Beratung per E-Mail oder SMS als fernmündliche Beratung abgerechnet werden?

    | FRAGE: „Ich beziehe mich auf Ihren Beitrag in AAZ 07/2019, Seite 6. Ist die darin enthaltene Aussage, wonach neben Telefonaten auch E-Mails und SMS als fernmündliche Beratungen gelten, immer noch gültig oder wurde das ggf. zwischenzeitlich korrigiert? An welcher Stelle in den Vertragswerken kann ich diese Regelung nachlesen?“ |

     

    Antwort: Für die Berechnung der BEMA-Nr. Ä1 per SMS oder E-Mail findet sich im BEMA keine Abrechnungsmöglichkeit. Weder Daisy, Liebold Raff Wissing noch KZVen haben diesbezüglich Infos, auch nicht im Internet.

     

    In den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wurden zum 01.10.2020 neue Leistungen aufgenommen, um das Potenzial telemedizinischer Leistungen zu nutzen (AAZ 10/2020, Seite 2): Videosprechstunde, Videofallkonferenz, Telekonsil sowie ein Technikzuschlag. Die Videosprechstunde mit dem Patienten und die Videofallkonferenz mit dem Pflegepersonal können bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen vertragszahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, abgerechnet werden. Die Berechnung der BEMA-Nr. Ä1 für eine Beratung mittels Zustellung per E-Mail oder SMS ist nicht im Bewertungsmaßstab enthalten.

     

    beantwortet von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 2 | ID 50097346