· BMV-Z
Einführung des EBZ zum 01.07.2022 ‒ aktueller Stand und erste Details
| Am 01.07.2022 startet die Einführungsphase des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ) für zahnärztliche Leistungen in allen Vertragszahnarztpraxen. Die Änderungen im BMV-Z zum 01.01.2022 hatten die Rechtsgrundlage dafür geschaffen ( AAZ 02/2022, Seite 2 f.) Während die Pilotphase seit Jahresbeginn 2022 in ausgewählten Zahnarztpraxen schon läuft, liegen nach wie vor nur wenige Informationen zur konkreten Umsetzung vor. Der vorliegende Beitrag fasst die bereits bekannten Informationen zum EBZ zusammen. |
Pilotphase und Start des Wirkbetriebs
Die KZBV hat eine Musterpräsentation angekündigt, die die Grundlage für die Information der Praxen durch die KZVen darstellen soll. Diese steht allerdings zz. noch aus. Zur laufenden Pilotphase berichtet die KZBV, dass sich die Anzahl der teilnehmenden Praxen ständig vergrößere und die bisherigen Ergebnisse durchweg positiv seien. Zz. sind jedoch noch nicht alle Krankenkassen annahmebereit; insofern wird wiederum eine etwas schleppende Pilotphase konstatiert.
MERKE | Zahnärzte stellen fest, dass z. B. Datensätze für die Genehmigung von Interimsprothesen von den Krankenkassen innerhalb eines halben Tages bearbeitet werden und die Genehmigung in dieser Zeitspanne in die Praxis zurückkommt. Auch die Genehmigung von definitivem Zahnersatz dauert unter Umständen nur ein bis zwei Tage. Wenn sich das im flächendeckenden Einsatz bestätigen sollte, wäre es ein erheblicher Zeitgewinn und eine Entlastung für die Terminplanung. |
Der Wirkbetrieb wird zum 01.07.2022 starten und geht mit einer einjährigen Einführungsphase einher. In dieser Phase müssen alle Zahnarztpraxen umstellen; die Ausfertigung papiergebundener Pläne ist dann nur noch ausnahmsweise zulässig. Es werden nicht alle Leistungsbereiche zum gleichen Zeitpunkt möglich sein. So soll beispielsweise der Bereich PAR erst im April 2023 starten.
Datenübermittlung: Technische Voraussetzungen und Ablauf
Voraussetzung für die Übermittlung von Datensätzen ist die Zuteilung einer bundesweit eindeutigen Zahnarztnummer. Das ist nicht die Abrechnungsnummer, die bislang von den KZVen vergeben wurde. Diese wird es aber weiterhin geben. Zwischenzeitlich hat die KZBV ein Kontingent von 120.000 Nummern aus der zentralen Arztnummernvergabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zugeteilt bekommen. Diese Nummern werden nun von der KZBV den einzelnen KZVen zugeordnet. Damit und mit entsprechenden Handlungsanweisungen können die KZVen in Kürze die Nummern an die Praxen vergeben.
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Inhalt und Struktur der übermittelten Daten
Bei jeder Übermittlung zwischen Zahnarztpraxis und Krankenkasse wird eine Nutzdatendatei übertragen. Die zu übermittelnden Nutzdaten müssen exakt den in der TA beschriebenen Inhalten und Strukturen entsprechen. Eine Nutzdatendatei enthält genau einen Antrags-, Mitteilungs- oder einen Antwortdatensatz oder eine Fehlernachricht. Die Übertragungsdateien werden nicht komprimiert. Der jeweilige Absender der Daten (also Vertragszahnarztpraxis oder Krankenkasse/Datenannahmestelle) hat sicherzustellen, dass nur geprüfte Datensätze übermittelt werden. Die Prüfung muss mindestens der Qualität einer XML-Schemaprüfung entsprechen. Die Datenübermittlung zwischen Zahnarztpraxis und Krankenkasse/Datenannahmestelle erfolgt ausschließlich per Datenfernübertragung über die TI. Als Übermittlungsart wird das sichere Übermittlungsverfahren KIM verwendet.
Signatur und Verschlüsselung
Bei der Übermittlung von Antrags- oder Mitteilungsdaten an die Krankenkasse werden die Daten in der Vertragszahnarztpraxis (fortgeschritten per SMC-B/qualifiziert per eHBA) signiert. Dabei kommt der Signaturdienst des Konnektors gemäß Spezifikation der gematik zum Einsatz. Als Signaturverfahren für Antragsdateien wird CMS (CAdES) enveloping verwendet. Die Stapelsignaturfunktion kann verwendet werden. Bei der Übermittlung von Antwortdaten oder Fehlernachrichten von der Krankenkasse an die Vertragszahnarztpraxis werden diese durch die Krankenkasse elektronisch per SM B KTR signiert. Dabei kommt der Signaturdienst des Basis-/KTR-Consumers gemäß Spezifikation der gematik zum Einsatz. Als Signaturverfahren für Antwort- oder Fehlerdateien wird ebenfalls CMS (CAdES) enveloping verwendet.
Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten erfolgt im Rahmen der Datenübermittlung mittels KIM. Dabei wird die gesamte KIM-Nachricht einschließlich deren Anhänge über das Clientmodul des Absenders automatisch für den Empfänger Ende-zu-Ende verschlüsselt. Die Entschlüsselung der Nachricht erfolgt durch das Clientmodul des Empfängers.
Schlüsselverzeichnisse
Für die diversen Inhalte werden Schlüssel verwendet, die sich bspw. wie folgt darstellen:
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Schlüssel | Inhalt/Erläuterungen |
0 | nicht genehmigt |
1 | genehmigt |
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Schlüssel | Inhalt/Erläuterungen |
01 | Nicht richtlinienkonform |
02 | Fehlende Versicherung |
03 | Gutachterlich befürwortet |
04 | Gutachterlich nicht befürwortet |
05 | Gutachterlich teilweise befürwortet |
06 | Taschentiefen unzureichend (PAR) |
07 | Implantatversorgung (PAR) |
08 | Letzte Behandlung jünger als zwei Jahre (PAR) |
nn | Keine Verwendung |
10 | Zahnersatz innerhalb der Gewährleistung |
11 | Arbeitsunfall/Berufskrankheit (anderer Kostenträger) |
12 | Antrag auf Wunsch des Versicherten zurückgezogen |
13 | Sonstiges, siehe Erläuterung |
14 | Aktualisierung des bisher noch nicht genehmigten Antrags von derselben Praxis |