· Fachbeitrag · Chirurgie
Verschenken Sie kein Honorar: So rechnen Sie Alveolotomien nach BEMA und GOZ ab
von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen
| Vor umfangreichen prothetischen Versorgungen kann es notwendig sein, das Prothesenlager durch chirurgische Maßnahmen vorzubereiten. Dazu gehört u. a. die Alveolotomie nach BEMA-Nr. 62 und ihr Pendant in der GOZ. Maßnahmen an den Alveolen gehören zu den häufig vergessenen Leistungen, denn sie werden wohl erbracht, aber nur unzureichend bis gar nicht dokumentiert. Und so verschenken Zahnarztpraxen regelmäßig Honorarpotenziale, denn auch hier gilt der Grundsatz aus dem Patientenrechtegesetz „... was nicht dokumentiert wurde, wurde nicht erbracht...“. Worauf Sie bei der Dokumentation achten müssen, zeigt dieser Beitrag. |
Grundlagen beim GKV-Patienten
Die Alveolotomie ist als BEMA-Nr. 62 (Alv) vorhanden. Diese Leistung ist eine präprothetisch-chirurgische Maßnahme am nicht ausgeheilten Kiefer. Sie hat eine deutliche Vorgabe in der Abrechnung:
Indikationen der BEMA-Nr. 62
Für die OP-Sitzung gilt, bei einer Resektion der Alveolarfortsätze / modellierenden Alveolotomie:
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