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  • · Fachbeitrag · Endodontie

    Aus Endo nach BEMA wird Endo privat ‒ so entscheiden und beraten Sie richtig

    von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

    | Endodontische Behandlungen sind als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur begrenzt möglich. Da die Begrenzung der Sachleistung ausschließlich in der G-BA-Behandlungsrichtlinie geregelt ist (online unter iww.de/s10651 ), ist ein Blick in die Richtlinie bei jeder Wurzelbehandlung unabdingbar. Die Grundlagen sind komplex und müssen dem Versicherten Schritt für Schritt erläutert werden. Das gilt vor allem dann, wenn eine GKV-Sachleistung zu Beginn der Behandlung möglich ist, aber in deren Verlauf nicht weitergeführt werden kann. Oft spielt für den Patienten die finanzielle Belastung eine große Rolle in der Entscheidungsfindung. Daher ist Ihre Beratungskompetenz als Zahnarzt gefragt. |

    Dies gibt die G-BA-Behandlungsrichtlinie vor

    Die G-BA-Behandlungsrichtlinie verlangt bei der Wurzelkanalbehandlung von Molaren eine strenge Bewertung nach Richtlinie und eine Extraktion, wenn der Zahn die Kriterien der Richtlinie nicht erfüllt (Abschnitt B. III. 10): „In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung."

    Im Akutfall kommt die Schmerzausschaltung zuerst

    Kein Patient der GKV kann eine finanzielle Belastung verhindern. Die Endodontie zieht häufig eine finanzielle Beteiligung des Patienten nach sich. Eine konsequente Aufklärung ist zwingend erforderlich, damit der Patient alle Grundlagen für eine Entscheidung kennt.