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  • · Fachbeitrag · Endodontie, Teil 1

    Die Berechnung endodontischer Behandlungen unter Berücksichtigung moderner Verfahren

    von Christian Fergin, Referent und selbstständiger zahnmedizinischer Verwaltungsassistent, VaboDent UG, www.vabodent.de

    | Kaum ein Bereich der Zahnmedizin hat sich in den letzten zehn Jahren so schnell weiterentwickelt wie die Endodontie. Bei der Abrechnung gibt es jedoch regelmäßig Defizite ‒ vor allem, wenn eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ angezeigt ist, weil die erbrachte Leistung nicht in der GOZ abgebildet ist. In diesem Beitrag wird die korrekte und vollständige Berechnung endodontischer Leistungen aufgezeigt. Im zweiten Teil wird dann die Abrechnung anhand eines Fallbeispiels erläutert. |

    Berechnung endodontischer Leistungen nach GOZ

    Im Rahmen endodontischer Maßnahmen müssen zwei unterschiedliche Verfahren berücksichtigt werden. Das Vitalverfahren trifft immer dann zu, wenn die Vitalitätsprobe (GOZ-Nr. 0070) des Zahns positiv ausfiel. Die Behandlung beginnt daher mit der Exstirpation des vitalen Pulpengewebes (GOZ-Nr. 2360).

     

    • GOZ-Nr. 2360: Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren

    Die Leistung ist berechnungsfähig

    • nur an vitalen Zähnen,
    • je Wurzelkanal,
    • ggf. zzgl. GOZ-Nr. 0110 ‒ Zuschlag für OP-Mikroskop

    und nicht berechnungsfähig

    • bei devitalen Zähnen (Vitalitätsprobe negativ),
    • in der Folgesitzung nur dann erneut, wenn ein weiterer Wurzelkanal aufgefunden und vitales Pulpengewebe entfernt wurde.