· Fachbeitrag · Festzuschüsse beim Zahnersatz
Aktuelles aus der Festzuschuss-Hotline
| In diesem Beitrag haben wir Anfragen zur Befundklasse 6 zusammengestellt. Nach dem Fall wird die Lösung mit Erläuterungen aufgezeigt. |
Wann sind Befunde der Klasse 6 anzusetzen?
Grundsätzlich gilt: Wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz - also nicht von Suprakonstruktionen - erforderlich ist, dann sind die Befunde der Befundklasse 6 anzusetzen. Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
So kann es also ohne Weiteres sein, dass die Erneuerung der vestibulären Verblendung an einer Brücke im Verblendbereich den Festzuschuss 6.9 auslöst, auch wenn die Brücke selbst zum Zeitpunkt der Eingliederung eine andersartige Versorgung war. Wenn allerdings in diesem Falle eine Vollverblendung erneuert wird, ist die Maßnahme als gleichartige Versorgung einzustufen.
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